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1. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich
für die Durchführung und Einhaltung dieses
Rahmentarifvertrages und der in Zusammenhang mit diesem
Rahmentarifvertrag abgeschlossenen Tarifverträge
einzusetzen.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag
auszuhändigen oder an geeigneter Stelle in seinem
Betrieb auszulegen.
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