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1. Räumlich: Das Gebiet des Landes
Niedersachsen mit Ausnahme der durch Sondertarifvertrag
erfassten Gebiete der Ostfriesischen Nordseeinseln
und des ehemaligen Verwaltungsbezirks Oldenburg
(Kreisfreie Städte: Delmenhorst, Oldenburg,
Wilhelmshaven; Landkreise: Ammerland, Cloppenburg,
Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch).
2. Fachlich: Alle Betriebe, die im Besitz
einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
sind oder einen nach dem Gaststättengesetz
erlaubnisfreien Betrieb führen.
3. Persönlich:
a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die in den vorgenannten Betrieben
beschäftigt sind, einschließlich
der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte
und Auszubildenden (im folgenden Beschäftigte
genannt).
b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:
leitende Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/
Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen
und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker,
Artistinnen und Artisten und Diskjockeys.
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