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1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit
von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis
nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor
Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die
dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet,
sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach
den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen
zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte
legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis
vor.
2. Beschäftigte, die ordnungsgemäß
vom auswärts eingestellt werden, erhalten
einmalig die An- und Rückreisekästen
(Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet,
falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von
2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne
ihr Verschulden gelöst wird.
Beschäftigten, die sich um eine Stelle bewerben,
werden die Reisekosten nur dann erstattet, wenn
vom Arbeitgeber die persönliche Vorstellung
gewünscht wird.
3. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren,
spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahme. Der
Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und
Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils
gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages
und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu
geben. Das kann durch Aushändigung des MTV,
Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im
Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen
geschehen.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung
der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer
Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils
zuletzt angegebene Anschrift ist für alle
erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend.
Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht
muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber
weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei
der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe
gilt, wenn die/der Beschäftigte während
eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere
Arbeitsverhältnisse eingeht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten
vor Vertragsabschluss über die rechtlichen
Bedingungen und Folgen der geringfügigen
Beschäftigung / Nebenbeschäftigung zu
informieren.
6. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt
eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe
des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages.
Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten
aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so
ist die überwiegende Tätigkeit für
die Einstufung maßgebend.
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