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1. Die Einstellung auf Probe hat schriftlich zu
erfolgen.
2. Die Probezeit beträgt für Beschäftigte
in den Entgeltgruppen 1-3 vier Wochen. Für
die Entgelt-gruppen 4-8 kann die Probezeit im
Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten bis
zu drei Monaten betragen. Während dieser
Zeit gilt für beide Teile während der
ersten vier Wochen eintägige Kündigung,
danach Kündigung mit Monatsfrist zum Monatsschluss.
Hierzu Protokollnotiz vom 29.09.2000:
"§ 3 Ziffer 2 Satz 3 des Manteltarifvertrages
vom 28.06.2000 wird wie folgt geändert:
Während dieser Zeit gilt für beide
Teile während der ersten vier Wochen eintätige
Kündigung, danach Kündigung mit
einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.
Die Änderung tritt zum 01. Oktober 2000
in Kraft."
3. Wird eine Beschäftigte / ein Beschäftigter
innerhalb der Probezeit arbeitsunfähig, verlängert
sich die Probezeit um die Tage der Arbeitsunfähigkeit,
die in die Probezeit fallen.
4. Für Auszubildende gelten die Probezeitregelungen
nach dem Ausbildungsvertrag.
5. Bei Beschäftigung über die Probezeit
hinaus gilt das Arbeitsverhältnis als fest
abgeschlossen.
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