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1. Aushilfen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die zusätzlich zur Behebung eines vorübergehenden
Arbeitsanfalles eingestellt werden. Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen, die ununterbrochen länger
als drei Arbeitstage dauern, sind keine Aushilfen
im Sinne dieser Bestimmung. Aushilfspersonal erhält
das Stundenentgelt, das von den Sätzen der
jeweiligen Gruppe zu errechnen ist, bei einer
Garantie von täglich 5 Stunden.
2. Eine Aushilfsarbeit darf 2 Monate ununterbrochen
nicht überschreiten. Während der Aushilfsarbeit
gilt in den ersten 4 Wochen eine Kündigungszeit
von 24 Stunden, danach eine Frist von einer Woche.
Dauert die Aushilfsarbeit länger als ununterbrochen
2 Monate, so geht das Aushilfsarbeitsverhältnis
in ein festes Arbeitsverhältnis über.
3. Ist der Arbeitgeber durch besondere Umstände
wie Absage, Verbote und schlechtes Wetter nicht
in der Lage, Aushilfspersonal zu beschäftigen,
so hat er diesem das Fahrgeld sowie DM 22,- als
Pauschalabgeltung zu zahlen.
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