MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

Manteltarifvertrag

für das Hotel- und Gaststättengewerbe
in Niedersachsen (MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen)

vom 28. Juni 2000
allgemeinverbindlich ab 28.12.2000

§ 5 Arbeits- und Ruhezeit

5.1. Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich der Vor- und Nacharbeiten, jedoch ausschließlich der Pausen, 39 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitstagen. Die monatliche Arbeitszeit beträgt im 3-Monatsdurchschnitt 169 Stunden.

Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Dienstplanwoche darf eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz).

Für jugendliche Beschäftigte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 21a JArbSchG

  • Nr. 4 können Jugendliche abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 an jedem Samstag beschäftigt werden, wenn statt dessen der Jugendliche an einem Werktag derselben Woche von der Beschäftigung frei gestellt wird,
  • Nr. 6 können Jugendliche abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG im Gaststätten-gewerbe während der Saison an drei Sonntagen im Monat beschäftigt werden.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat/Personalrat - wo dieser nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu vereinbaren.

5.2. Abweichende Arbeitszeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte

5.2.1 Arbeitszeit

Von der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 5.1. kann unter Voraussetzung einer entsprechenden schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung abgewichen werden. In diesen Fällen ist ein 12monatiger Arbeitsplanungszeitraum (APZ), der in zwei Ausgleichszeiträume zu je sechs Monaten gegliedert wird, zu vereinbaren.

§ 87 BetrVG ist zu beachten. Die Bestimmungen des § 5.3. - 5.9. gelten entsprechend.

Die Arbeitszeit von 2028 Stunden im APZ darf nicht überschritten werden.

Ein am Ende des APZ vorhandenes Zeitguthaben wird mit der letzten Abrechnung im APZ unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gem. § 5.2.3. ausbezahlt.

Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 199 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche zusammenhängende Mindestarbeitszeit von 4 Stunden darf nicht unterschritten werden. Während des Ausgleichszeitraumes sollen weiterhin nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden täglich (Nettoarbeitszeit) an 5 Tagen pro Woche gearbeitet werden.

Für Auszubildende gilt abweichend von Absatz 1 folgende Regelung:
Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden sind in der jeweiligen Ausbildungsabteilung auszugleichen, in der sie entstanden sind. Wenn die Verweildauer in der Ausbildungsabteilung kürzer ist als 6 Monate, so ist die Verweildauer gleichzeitig der Ausgleichszeitraum.

5.2.2. Arbeitszeitkonto

Für jede/n in diesem Arbeitszeitmodell Beschäftigten ist zur Erfassung von Minder- bzw. Mehrarbeitszeiten ein dokumentenechter Soll- und Ist-Dienstplan nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien zu führen. Auf diesem Dienstplan ist zugleich ein Arbeitszeitkonto fortzuschreiben. Dieses ist dem/der Beschäftigten mit der jeweiligen Monatsentgeltabrechnung auszuhändigen.

Die auf diese Weise ermittelten Mehr- und Minderarbeitsstunden sind innerhalb des jeweiligen Ausgleichszeitraumes auszugleichen.

5.2.3. Ausgleichszeitraum

Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (6 x 169 Std. = 1.014 Std.) überschritten, so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.

Erkrankt eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter im Ausgleichszeitraum zusammen hängend länger als 4 Wochen, verlängert sich dieser Ausgleichszeitraum um die Dauer der Krankheit.

Das Zeitguthaben ist mit einem Zeitzuschlag von 35% zur Hälfte auszuzahlen, die andere Hälfte wird mit dem gleichen Zeitzuschlag in Freizeit gewährt. Auf Wunsch des/der Beschäftigten ist das gesamte Zeitguthaben in Freizeit mit 35% Zuschlag zu gewähren.

In Betrieben mit feststehendem Ruhetag (montags bis freitags) soll den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, das Zeitguthaben durch Gewährung von freien Wochenenden auszugleichen.

Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes Minderarbeitsstunden aus, so können höchstens 15 Minderarbeitsstunden in den darauffolgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden. Darüber hinaus gehende Minderstunden verfallen. Als Ausgleich für Mehr- oder Minderarbeitsstunden sind nur ganze Stunden oder ein mehrfaches davon zulässig.

Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetzliche Feiertage, Freistellung) wird grundsätzlich die tägliche Nettoarbeitszeit von 7,8 Stunden gut geschrieben; bei Krankheit die geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der Dienstplanwoche, danach 7,8 Stunden.

Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt.

5.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto abgeschlossen. Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 35% zu vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt bei unbegründeter fristloser sowie betriebsbedingter ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.

5.2.5. Ausnahmen

Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 5.1. ist dann nicht mehr zulässig, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als zwingende persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit den/die Beschäftigten in der Gesundheit gefährdet,
  • im Haushalt der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen in Haushalt lebenden Person betreut werden kann,
  • die/der Beschäftigte einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.

5.3. Teildienst

Wenn Teildienst aus dringenden betrieblichen Gründen unumgänglich ist, kann die Arbeitszeit täglich einmal bis zu 3 Stunden, mindestens jedoch für 2 Stunden unterbrochen werden. Auf diese Unterbrechungszeit dürfen Pausen nicht angerechnet werden. Die Teildienstpause steht den Beschäftigten zur freien Verfügung.

Aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Teildienstpause im Einvernehmen mit den Beschäftigten um eine Stunde ausgedehnt werden. § 87 BetrVG ist zu beachten.

In der Zeit von 22.00 - 6.00 ist Teildienst unzulässig.

5.4. Ruhe- und Essenspausen

Während der Essens-/Ruhepausen sind die Beschäftigten von jeder Arbeit freizustellen. Essens-/ Ruhepausen gelten nur dann als gewährt, wenn die/der Beschäftigte die Tätigkeit unterbrechen kann und die Pause mindestens 15 Minuten beträgt.

Während der Ruhepausen darf eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht ausgeübt werden.

5.5. Ruhezeit

Zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit muss mindestens eine Ruhezeit von 10 Stunden liegen.

5.6. Dienstpläne

In den Betrieben sind Dienstpläne zu erstellen. Diese Dienstpläne sind den Beschäftigten rechtzeitig, spätestens drei volle Kalendertage vor Beginn der Dienstplanwoche, bekanntzugeben und in Betrieben mit mehr als fünf ständig Beschäftigten auszuhängen.

Sie müssen Dienstbeginn, Dienstende und Pausen (zeitliche Dauer der Pausen sowie den Zeitraum, in der die Pausen zu gewähren sind) beinhalten. Die Laufzeit dieser Dienstpläne soll 14 Kalendertage, muss jedoch mindestens eine Woche betragen.

5.7. Dienstfreie Tage

In jeder Dienstplanwoche haben die Beschäftigten Anspruch auf zwei freie Tage.
Die dienstfreien Tage sind grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.

Beschäftigte, deren freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, erhalten einen zusätzlichen freien Tag. Das gilt nur, soweit der freie Tag nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen Betriebsruhetag oder einen regelmäßigen individuellen Ruhetag der Beschäftigten fällt.

Mindestens einmal monatlich ist ein freies Wochenende zu gewähren. In Betrieben mit feststehendem Ruhetag in der Woche (Montag bis Freitag) sind den Beschäftigten außerhalb der Urlaubszeit mindestens 10 freie Sonntage zu gewähren.

Bei Teilzeitbeschäftigten unter 25 Stunden in der Woche kann auf Wunsch der Beschäftigten auf einen freien Tag verzichtet werden. In diesem Fall beträgt die tägliche Mindestarbeitszeit 3 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit 5 Stunden.

5.8. Heiligabend

Am 24. Dezember sind die Betriebe nach Möglichkeit um 15.00 Uhr zu schließen.

5.9. Behördliche Maßnahmen

Beträgt die Arbeitszeit durch behördliche Maßnahmen oder infolge durch den Arbeitgeber nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände (Witterungsverhältnisse ausgenommen) weniger als 39 Stunden, so können die tarifvertragsschließenden Parteien die Monats- bzw. Garantieentgelte entsprechend der verkürzten Arbeitszeit herabsetzen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung von Beschäftigten
§ 3 Einstellung auf Probe
§ 4 Aushilfen, Aushilfsarbeit
§ 5 Arbeits- und Ruhezeit
§ 6 Mehrarbeit / Nacht- und Nachtschichtarbeit
§ 7 Vor- und Nacharbeit
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Verzehr während der Dienstzeit
§ 11 Berufswäsche und -kleidung
§ 12 Aufbewahrung von Garderobe
§ 13 Urlaub
§ 14 Urlaubsentgelt
§ 15 Urlaubsgeld
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
§ 18 Jahressonderzahlung
§ 19 Kündigungsfristen
§ 20 Zeugnisse und Arbeitspapiere
§ 21 Zechprellerei, Kaution, Abzüge, Vertragsstrafen
§ 22 Beschäftigungszeiten
§ 23 Ausschlussfristen für Ansprüche
§ 24 Tarifschiedsgericht
§ 25 Tarifdauer


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