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5.1. Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
einschließlich der Vor- und Nacharbeiten,
jedoch ausschließlich der Pausen, 39 Stunden
wöchentlich an 5 Arbeitstagen. Die monatliche
Arbeitszeit beträgt im 3-Monatsdurchschnitt
169 Stunden.
Bei der Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit innerhalb einer Dienstplanwoche darf
eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht
überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz).
Für jugendliche Beschäftigte gelten
die gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß
§ 21a JArbSchG
- Nr. 4 können Jugendliche abweichend
von § 16 Abs. 1 und 2 an jedem Samstag
beschäftigt werden, wenn statt dessen der
Jugendliche an einem Werktag derselben Woche
von der Beschäftigung frei gestellt wird,
- Nr. 6 können Jugendliche abweichend
von § 17 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG im Gaststätten-gewerbe
während der Saison an drei Sonntagen im
Monat beschäftigt werden.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
sind mit dem Betriebsrat/Personalrat - wo dieser
nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu
vereinbaren.
5.2. Abweichende Arbeitszeitregelungen für
Vollzeitbeschäftigte
5.2.1 Arbeitszeit
Von der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß
§ 5.1. kann unter Voraussetzung einer entsprechenden
schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung
abgewichen werden. In diesen Fällen ist ein
12monatiger Arbeitsplanungszeitraum (APZ), der
in zwei Ausgleichszeiträume zu je sechs Monaten
gegliedert wird, zu vereinbaren.
§ 87 BetrVG ist zu beachten. Die Bestimmungen
des § 5.3. - 5.9. gelten entsprechend.
Die Arbeitszeit von 2028 Stunden im APZ darf
nicht überschritten werden.
Ein am Ende des APZ vorhandenes Zeitguthaben
wird mit der letzten Abrechnung im APZ unter Berücksichtigung
der Zeitzuschläge gem. § 5.2.3. ausbezahlt.
Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht
unter- und 199 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche zusammenhängende Mindestarbeitszeit
von 4 Stunden darf nicht unterschritten werden.
Während des Ausgleichszeitraumes sollen weiterhin
nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden täglich
(Nettoarbeitszeit) an 5 Tagen pro Woche gearbeitet
werden.
Für Auszubildende gilt abweichend von Absatz
1 folgende Regelung:
Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden sind in der jeweiligen
Ausbildungsabteilung auszugleichen, in der sie
entstanden sind. Wenn die Verweildauer in der
Ausbildungsabteilung kürzer ist als 6 Monate,
so ist die Verweildauer gleichzeitig der Ausgleichszeitraum.
5.2.2. Arbeitszeitkonto
Für jede/n in diesem Arbeitszeitmodell Beschäftigten
ist zur Erfassung von Minder- bzw. Mehrarbeitszeiten
ein dokumentenechter Soll- und Ist-Dienstplan
nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien zu
führen. Auf diesem Dienstplan ist zugleich
ein Arbeitszeitkonto fortzuschreiben. Dieses ist
dem/der Beschäftigten mit der jeweiligen
Monatsentgeltabrechnung auszuhändigen.
Die auf diese Weise ermittelten Mehr- und Minderarbeitsstunden
sind innerhalb des jeweiligen Ausgleichszeitraumes
auszugleichen.
5.2.3. Ausgleichszeitraum
Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes
von 6 Monaten dennoch die regelmäßige
Arbeitszeit (6 x 169 Std. = 1.014 Std.) überschritten,
so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.
Erkrankt eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter
im Ausgleichszeitraum zusammen hängend länger
als 4 Wochen, verlängert sich dieser Ausgleichszeitraum
um die Dauer der Krankheit.
Das Zeitguthaben ist mit einem Zeitzuschlag von
35% zur Hälfte auszuzahlen, die andere Hälfte
wird mit dem gleichen Zeitzuschlag in Freizeit
gewährt. Auf Wunsch des/der Beschäftigten
ist das gesamte Zeitguthaben in Freizeit mit 35%
Zuschlag zu gewähren.
In Betrieben mit feststehendem Ruhetag (montags
bis freitags) soll den Beschäftigten die
Möglichkeit gegeben werden, das Zeitguthaben
durch Gewährung von freien Wochenenden auszugleichen.
Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen
Ausgleichszeitraumes Minderarbeitsstunden aus,
so können höchstens 15 Minderarbeitsstunden
in den darauffolgenden Ausgleichszeitraum übertragen
werden. Darüber hinaus gehende Minderstunden
verfallen. Als Ausgleich für Mehr- oder Minderarbeitsstunden
sind nur ganze Stunden oder ein mehrfaches davon
zulässig.
Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z.
B. Urlaub, gesetzliche Feiertage, Freistellung)
wird grundsätzlich die tägliche Nettoarbeitszeit
von 7,8 Stunden gut geschrieben; bei Krankheit
die geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der Dienstplanwoche,
danach 7,8 Stunden.
Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend
der regelmäßigen tariflichen Monatsarbeitszeit
gem. 5.1. gezahlt.
5.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird das Arbeitszeitkonto abgeschlossen. Evtl.
Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von
35% zu vergüten. Evtl. Minderstunden sind
mit dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen und
als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt
bei unbegründeter fristloser sowie betriebsbedingter
ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.
5.2.5. Ausnahmen
Die Abweichung von der regelmäßigen
Arbeitszeit gem. § 5.1. ist dann nicht mehr
zulässig, wenn zwingende persönliche
Gründe vorliegen. Als zwingende persönliche
Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn
- nach arbeitsmedizinischer Feststellung die
weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit
den/die Beschäftigten in der Gesundheit gefährdet,
- im Haushalt der/des Beschäftigten ein
Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von
einer anderen in Haushalt lebenden Person betreut
werden kann,
- die/der Beschäftigte einen schwer pflegebedürftigen
Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von
einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen
versorgt werden kann.
5.3. Teildienst
Wenn Teildienst aus dringenden betrieblichen
Gründen unumgänglich ist, kann die Arbeitszeit
täglich einmal bis zu 3 Stunden, mindestens
jedoch für 2 Stunden unterbrochen werden.
Auf diese Unterbrechungszeit dürfen Pausen
nicht angerechnet werden. Die Teildienstpause
steht den Beschäftigten zur freien Verfügung.
Aus dringenden betrieblichen Gründen kann
die Teildienstpause im Einvernehmen mit den Beschäftigten
um eine Stunde ausgedehnt werden. § 87 BetrVG
ist zu beachten.
In der Zeit von 22.00 - 6.00 ist Teildienst unzulässig.
5.4. Ruhe- und Essenspausen
Während der Essens-/Ruhepausen sind die
Beschäftigten von jeder Arbeit freizustellen.
Essens-/ Ruhepausen gelten nur dann als gewährt,
wenn die/der Beschäftigte die Tätigkeit
unterbrechen kann und die Pause mindestens 15
Minuten beträgt.
Während der Ruhepausen darf eine Beschäftigung
gegen Entgelt nicht ausgeübt werden.
5.5. Ruhezeit
Zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit muss
mindestens eine Ruhezeit von 10 Stunden liegen.
5.6. Dienstpläne
In den Betrieben sind Dienstpläne zu erstellen.
Diese Dienstpläne sind den Beschäftigten
rechtzeitig, spätestens drei volle Kalendertage
vor Beginn der Dienstplanwoche, bekanntzugeben
und in Betrieben mit mehr als fünf ständig
Beschäftigten auszuhängen.
Sie müssen Dienstbeginn, Dienstende und
Pausen (zeitliche Dauer der Pausen sowie den Zeitraum,
in der die Pausen zu gewähren sind) beinhalten.
Die Laufzeit dieser Dienstpläne soll 14 Kalendertage,
muss jedoch mindestens eine Woche betragen.
5.7. Dienstfreie Tage
In jeder Dienstplanwoche haben die Beschäftigten
Anspruch auf zwei freie Tage.
Die dienstfreien Tage sind grundsätzlich
zusammenhängend zu gewähren.
Beschäftigte, deren freier Tag auf einen
gesetzlichen Feiertag fällt, erhalten einen
zusätzlichen freien Tag. Das gilt nur, soweit
der freie Tag nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag,
einen Betriebsruhetag oder einen regelmäßigen
individuellen Ruhetag der Beschäftigten fällt.
Mindestens einmal monatlich ist ein freies Wochenende
zu gewähren. In Betrieben mit feststehendem
Ruhetag in der Woche (Montag bis Freitag) sind
den Beschäftigten außerhalb der Urlaubszeit
mindestens 10 freie Sonntage zu gewähren.
Bei Teilzeitbeschäftigten unter 25 Stunden
in der Woche kann auf Wunsch der Beschäftigten
auf einen freien Tag verzichtet werden. In diesem
Fall beträgt die tägliche Mindestarbeitszeit
3 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit
5 Stunden.
5.8. Heiligabend
Am 24. Dezember sind die Betriebe nach Möglichkeit
um 15.00 Uhr zu schließen.
5.9. Behördliche Maßnahmen
Beträgt die Arbeitszeit durch behördliche
Maßnahmen oder infolge durch den Arbeitgeber
nicht zu vertretender außergewöhnlicher
Umstände (Witterungsverhältnisse ausgenommen)
weniger als 39 Stunden, so können die tarifvertragsschließenden
Parteien die Monats- bzw. Garantieentgelte entsprechend
der verkürzten Arbeitszeit herabsetzen.
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