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1. Die Entgeltzahlung an die Beschäftigten
erfolgen monatlich genauso wie die Zahlung der
Ausbildungsvergütungen an die Auszubildenden
aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarif-vertrages.
Dieser Tarifvertrag ist nicht Bestandteil dieses
Manteltarifvertrages.
2. Festentgelt
Die Beschäftigten erhalten ein monatliches
Festentgelt.
3. Umsatzbeteiligung
Wird nicht im Festentgelt bezahlt und ist
eine Umsatzbeteiligung für den Service vereinbart,
so beträgt diese mindestens 11% auf den -
um Mehrwertsteuer, Getränkesteuer und Umsatz-beteiligung
entlasteten - Inclusivpreis. Die Umsatzbeteiligung
steht den Umsatzbeteiligten zu.
Die vereinnahmten Umsätze einschließlich
Umsatzbeteiligung sind täglich an den Betrieb
voll abzuführen.
4. Troncsystem
4.1. Wird nicht im Festentgelt bezahlt, sondern
mit Troncsystem, werden in diesen Betrieben die
monatlichen Garantieentgelte aus den Umsatzbeteiligungen
gezahlt. Der überschießende Betrag
wird nach dem prozentualen Verhältnis der
Garantieentgelte an die Umsatzbeteiligten verteilt.
Hiervon dürfen nur die gesetzlichen oder
gerichtlich festgestellten Entgeltabzüge
gemacht werden.
4.2. Es sind zweierlei Troncsysteme möglich:
a) der Restauranttronc mit Oberkellnerin
bzw. Oberkellner, Kellnerin bzw. Kellner, Serviererin
bzw. Servierer als Beteiligte;
b) der Hoteltronc mit Tages- und Nachtportiers,
Hoteldienerin bzw. Hoteldiener (unbeschadet des
Gepäckträgertarifes), Etagenhausdienerin
bzw. Etagenhausdiener, Zimmermädchen.
Bei Troncsystemen dürfen nur die vorstehend
bezeichneten Beschäftigten am Tronc beteiligt
werden. Beschäftigte, die lediglich platzanweisende
oder aufsichtsführende Tätigkeiten ausüben,
dürfen am Tronc nicht beteiligt werden.
4.3. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc
hat aufgrund schriftlicher betrieblicher Vereinbarung
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat/Personalrat
bzw. wo ein solcher nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung mit sämtlichen an diesem Troncsystem
beteiligten Beschäftigten zu erfolgen.
4.4. Der Betriebsrat/Personalrat oder - wo ein
solcher nicht besteht - eine gewählte Vertrauensperson
der Umsatzbeteiligten hat das Recht, die Unterlagen
für die Errechnung und Verteilung des Tronc
einzusehen und zu prüfen.
5. Auszahlung des Entgeltes
Die Monatsentgelte werden am Schluss des Monats
ausgezahlt. Die Beschäftigten sind jedoch
berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagzahlung
bis zu 65% des bis zu diesem Tage verdienten Entgelts
zu fordern, in dringenden Fällen auch zu
anderen Terminen. Am Schluss des Monats ist der/dem
Beschäftigten eine schriftliche Aufstellung
über das Entgelt und die gesetzlichen Abzüge
auszuhändigen. Die endgültige Abrechnung
und Auszahlung an die Umsatzbeteiligten soll in
allen Betrieben bis spätestens zum 5. des
nächste
n Monats erfolgen. Umsatzbeteiligte
können am 16. und am Monatsende eine angemessene
Abschlagzahlung fordern.
6. Beispiel zur Errechnung der Umsatzbeteiligung
aus dem lnclusivpreis:
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Mehrwertsteuer
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Bedienungsgeld
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16 %
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11 %
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Berechnung: |
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8,54
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Warenpreis |
100,00 DM
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128,76 x 8,54 : 100
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Bedienung 11 % |
11,00 DM
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= 11,00 DM
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111,00 DM
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Steuer 16 % |
17,76 DM
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Inclusivpreis |
128,76 DM
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Berechnung bei 16 % Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
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Inclusivpreis |
100,00 DM
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Mehrwertsteuer 16 % |
13,79 DM
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86,21 DM
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Bedienungsgeld 11 % |
8,54 DM
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Warenentgelt |
77,67 DM
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7. Erreichen Umsatzbeteiligte das ihnen zustehende
monatliche tarifliche Mindestentgelt nicht, so
hat der Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen
Mitteln zu zahlen.
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