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1. Beschäftigte, die am Neujahrstag, am 1.
Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag - soweit
diese Tage nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag
fallen - ferner am Karfreitag, Himmelfahrt, Oster-
und Pfingstmontag beschäftigt werden, erhalten
einen Feiertagszuschlag von 100%. (Der Feiertagszuschlag
ist z.Zt. lohnsteuer- und versicherungsfrei.).
2. Der Zuschlag kann auch durch einen freien
Tag unter Fortzahlung des Entgeltes abgegolten
werden.
3. Bei Umsatzbeteiligten beträgt der Feiertagszuschlag
die Höhe des täglichen Urlaubsentgeltes.
4. Feiertagszuschläge und Entgeltfortzahlungen
sind aus Mitteln des Betriebes zu zahlen.
5. Beschäftigte, die an diesen Tagen nicht
arbeiten müssen, unterliegen den gesetzlichen
Bestimmungen. (Gesetz über Lohnzahlung an
Feiertagen vom 2. August 1951).
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