|
1. Die übliche Berufskleidung des Bedienungspersonals
(Frack, schwarzer Anzug, weiße Jacke, schwarze
Servierkleider einschl. weißer Servierschürzen
und Hauben) ist von den Beschäftigten zu
stellen. Wenn der Arbeitgeber besondere Dienstkleidung
verlangt, ist diese von ihm zu bezahlen und sind
die Reinigungskosten von ihm zu übernehmen.
2. Serviertücher, Vorstecker, Handtücher
und besondere Ausrüstungsgegenstände
wie Livreen, Tressen, Litzen und Knöpfe werden
vom Arbeitgeber gestellt.
3. Wenn der Arbeitgeber von den Beschäftigten
das Tragen von besonderer, haustypischer Berufskleidung
verlangt, so ist die Lieferung vom Arbeitgeber
zu übernehmen, der auch für die Reinigung
zu sorgen hat.
4. Die Berufswäsche des Koch-, Schlachter-
und Konditorenpersonals ist vom Betrieb zu reinigen
oder es ist hierfür das Waschgeld nach ortsüblichen
Wäschereisätzen monatlich zu erstatten.
5. Den im Betrieb wohnenden Beschäftigten
soll nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben
werden, die eigene Wäsche außerhalb
der Arbeitszeit in den dafür vorgesehenen
Räumen des Betriebes zu waschen und zu trocknen.
|