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1. Zusätzlich zum Urlaubsentgelt (§
14) erhalten die Beschäftigten für jeden
Urlaubstag (§ 13)
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2000
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ab 2001
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DM
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23,00
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25,00
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Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld
entsteht erstmalig nach Ablauf von 12 vollen Monaten
der Betriebszugehörigkeit.
Vom Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit
an bis zum Ende des Kalenderjahres erhalten die
Beschäftigten für jeden vollen Monat
ein Zwölftel des jährlichen Gesamturlaubsgeldes.
Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 15
Tagen als voller Monat.
2. Auszubildende über 18 Jahre erhalten
unabhängig von der Betriebszugehörigkeit
Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag
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2000
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ab 2001
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DM
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17,00
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18,00
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Jugendliche und Auszubildende unter 18 Jahre
erhalten unabhängig von der Betriebszugehörigkeit
Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag
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2000
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ab 2001
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DM
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15,00
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16,00
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3. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Urlaubsgeld
im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
des Betriebes.
4. Lösen Beschäftigte nach Erhalt des
Jahresurlaubs das Arbeitsverhältnis vor dem
31.12. eines Jahres auf, oder wird sie bzw. er
durch den Arbeitgeber berechtigt fristlos entlassen,
so hat sie bzw. er nur Anspruch auf soviel Zwölftel
des zusätzlichen Urlaubsgeldes, wie das Beschäftigungsverhältnis
volle Monate im Urlaubsjahr bestand. Zuviel gezahltes
zusätzliches Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
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