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Ergänzend zu den Bestimmungen des §
616 BGB vereinbaren die Parteien:
1. Alle Beschäftigten erhalten unter Fortzahlung
ihrer Bezüge Freizeit:
a) 2 freie Arbeitstage bei: eigener Eheschließung,
Tod des Ehegatten, eines Elternteiles oder minderjähriger
eigener Kinder.
b) 1 freier Arbeitstag bei: Entbindung
der Ehefrau, Umzug mit eigenem Hausstand, bei
eigener Silber- oder Goldener Hochzeit, bei eigenem
Arbeitsjubiläum (40 und 50 Jahre).
c) für die Zeit, die die Beschäftigten
tatsächlich zur Erledigung dieser
Angelegenheiten benötigt, soweit sich die
Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit
erledigen lässt, höchstens aber für
8 Stunden bei Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten oder Wahrnehmung amtlicher, gerichtlicher
oder polizeilicher Termine, auch solche tarifrechtlicher
Art, sofern die/der Beschäftigte nicht als
Beschuldigte bzw. Beschuldigter oder im Zivilprozess
als Partei geladen ist, und nach erfolgter Kündigung
zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsplatzes.
2. Das in diesem Fall weiter zuzahlende Entgelt
ist in Höhe des Urlaubsentgeltes zu gewähren.
3. In allen Fällen kommen Gebühren
und sonstige Vergünstigungen, die die Verhinderte
bzw. der Verhinderte erhält, zur Anrechnung.
4. Die Beschäftigten haben rechtzeitig um
Arbeitsbefreiung in den vorstehenden Fällen
nachzusuchen. Ist dies aus zwingenden, von der/dem
Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen
nicht möglich, bleibt der Entgeltanspruch
für die Zeit der Arbeitsverhinderung bestehen.
5. Beschäftigten, die zu Tarifverhandlungen
mit der Arbeitgeberorganisation gewählt werden,
haben Anspruch auf Freistellung für die Dauer
der gemeinsamen Verhandlungen. Der Unternehmer
kann die Freistellung jedoch nur auf eine/n Beschäftigten
beschränken.
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