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1. Bei Erkrankung, die mit Arbeitsunfähigkeit
verbunden ist, haben Beschäftigte den Arbeitgeber
unverzüglich zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit
und ihre voraussichtliche Dauer durch Vorlegung
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb
von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann
die Vorlegung eines amtsärztlichen Zeugnisses
auf seine Kosten verlangen.
2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit
der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers infolge
unverschuldeter Krankheit (einschließlich
Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist das Entgelt
für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis
zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.
3. Für Anspruchsfälle nach § 45
SGB V wird die Entgeltzahlung ausgeschlossen.
4. Bei Tätigkeitsverboten gemäß
§§ 17 und 38 Bundesseuchengesetz besteht
kein Anspruch im Rahmen des § 616 BGB. Gemäß
§ 49 Absatz 4 Bundesseuchengesetz ist der
Arbeitgeber jedoch verpflichtet, bei Tätigkeitsverboten
nach §§ 17 und 38 Bundesseuchengesetz
für die zuständige Behörde die
Entschädigung an die Beschäftigten vorzulegen
und auszuzahlen.
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