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1. Jede/r Beschäftigte, die bzw. der am 1.12.
des jeweiligen Kalenderjahres im ungekündigten
Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf
eine Jahressonderzahlung.
Diese beträgt für Beschäftigte
im Kalenderjahr 2000
nach 11 Monaten Betriebszugehörigkeit DM
300,-
nach 1 Jahr und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 325,-
nach 2 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 350,-
nach 3 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 375,-
ab 4 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 400,-
ab Kalenderjahr 2001
nach 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM
300,-
nach 1 Jahr und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 350,-
nach 2 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 400,-
nach 3 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 450,-
ab 4 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit
DM 500,-
| für Auszubildende |
2000 |
ab 2001 |
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| 1. Ausbildungsjahr |
DM 50,- |
DM 50,- |
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| 2. Ausbildungsjahr |
DM 125,- |
DM 150,- |
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| 3. Ausbildungsjahr |
DM 175,- |
DM 200,- |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung
im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
des Betriebes.
Befristet Beschäftigte und Saisonbeschäftigte,
die insgesamt länger als 11 Monate im Betrieb
beschäftigt sind und diese Beschäftigung
nicht länger als ein Jahr unterbrochen haben,
erhalten die Jahressonderzahlung zeitanteilig
zu ihrer Beschäftigung im jeweiligen Auszahlungsjahr.
2. Die Jahressonderzahlung ist spätestens
mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.
3. Auf die Jahressonderzahlung können andere
freiwillige, einzelvertragliche oder übertarifliche
jährliche Einmalzahlungen (13. Monatsentgelte,
Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Erfolgs- und
Sonderprämien) angerechnet werden.
4. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren
Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetz
oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch
auf die Jahressonderzuwendung. Ruht das Arbeitsverhältnis
nur teilweise, so besteht Anspruch auf die anteilige
Leistung.
5. Scheidet ein/e Beschäftigte vor dem 1.
April des folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis
aus, so kann die über DM 200,- hinausgehende
Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert
werden.
Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt
der/dem Beschäftigten jedenfalls der Betrag
von DM 200,-, auch wenn die Jahressonderzahlung
diesen Betrag überschreitet.
Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden
wegen Erreichen der Altersgrenze oder infolge
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei
Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen
Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
in gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die
Auflösungsvereinbarung erfolgt zur Abwendung
einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten
Kündigung.
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