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1. Bei einer Kündigung sind die Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes/Personal-vertretungsgesetzes
und die bestehenden Betriebsvereinbarungen zu
beachten.
2. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer
Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt
werden.
Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das
Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
a) 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende des
Kalendermonats
b) 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende des
Kalendermonats.
3. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis
a) 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate
zum Ende des Kalendermonats
b) 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende des
Kalendermonats
c) 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende des
Kalendermonats
d) 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende des
Kalendermonats
e) 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende des
Kalendermonats
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer
werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres der/des Beschäftigten liegen,
nicht berücksichtigt.
4. In Kur- und Badeorten beträgt die Kündigungsfrist
mit Ausnahme des Stammpersonals außerhalb
der Hauptkurzeit 3 Tage. Die Kündigung ist
an jedem Werktag zulässig.
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