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1. Originalzeugnisse sind den Beschäftigten
nach erfolgter Einstellung unverzüglich zurückzu-geben.
2. Nach erfolgter Kündigung ist der/dem
Beschäftigten auf Verlangen ein vorläufiges
Zeugnis auszustellen, das beim Austritt gegen
ein endgültiges auszutauschen ist. Eine Ausstellung
von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche
Beschäftigung ist unstatthaft.
3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
haben Beschäftigte Anspruch auf ein qualifiziertes
Zeugnis sowie auf sofortige Aushändigung
der Arbeitspapiere. Wenn dieses aufgrund des Abrechnungsverfahrens
nicht möglich ist, hat sie bzw. er bis zur
Fertigstellung der Arbeitspapiere Anspruch auf
eine Zwischenbescheinigung mit Angaben über
die Besteuerungsmerkmale.
4. Gerät der Arbeitgeber nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit der Aushändigung
der Arbeitspapiere mehr als 4 Wochen in Verzug,
so haftet er für Schäden, die den Beschäftigten
durch die Zurückhaltung der Arbeitspapiere
und Bescheinigungen entstanden sind.
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