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1. Für Zechprellerei haften Beschäftigte
nur dann, wenn sie diese grob fahrlässig
verschuldet haben. Sie haften nicht, wenn ihnen
das sofortige Kassieren untersagt ist. Die Beschäftigten
sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dessen
Stellvertretung von jeder Zechpreilerei sofort
Mitteilung zu machen.
2. Kautionen dürfen nur in Form von gesperrten
Sparkonten verlangt und gestellt werden. Die Zinsen
fallen dem Kautionssteller zu. Die Rückgabe
hat spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu erfolgen.
3. Für vorsätzliche und grob fahrlässige
Beschädigung haften die Beschäftigten.
4. Kreditgewährung an Gäste ist den
Beschäftigten nicht gestattet.
5. Alle Beschäftigten sind verpflichtet,
von Gästen liegengebliebene Gegenstände
unverzüglich an den Arbeitgeber zu übergeben.
6. Nehmen Beschäftigte nach Abschluss des
Arbeitsvertrages schuldhaft die Arbeit nicht auf,
dann sind sie verpflichtet, dem Arbeitgeber eine
Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen
Monatsentgeltes zu zahlen.
Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluss des
Arbeitsvertrages schuldhaft die Arbeitsaufnahme
der/des Beschäftigten, dann ist der Arbeitgeber
verpflichtet, der/dem Beschäftigten eine
Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen
Monatsentgeltes zu zahlen.
Wenn einer der Vertragsschließenden ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist, ohne wichtigen
Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt
eine Vertragsstrafe von 25% des vereinbarten Monatsentgeltes.
(Bei Bedienungspersonal gilt das vereinbarte Garantieentgelt.)
Wenn einer der Vertragsschließenden ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist ohne wichtigen
Grund ein Probearbeitsverhältnis beendet,
gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des vereinbarten
Monatsentgeltes. (Bei Bedienungspersonal gilt
das vereinbarte Garantieentgelt).
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