Abmahnung
unberechtigt auch bei nur einem falschen Vorwurf
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LAG Rheinland-Pfalz – 10 Sa 197/05
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Ist in einer Abmahnung
mit mehreren Vorwürfen auch nur einer falsch, muss das
Schreiben aus der Personalakte entfernt werden.
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Wenn Arbeitgeber nicht für jede Pflichtverletzung
eine gesonderte Abmahnung
aussprechen, besteht für Arbeitnehmer die Chance, mit
einer Klage vor dem Arbeitsgericht selbst dann zu obsiegen,
wenn die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe begründet
sind. Es genügt, dass nur ein Vorwurf unbegründet
ist.
Das LAG hob mit seinem Urteil eine Entscheidung
des ArbG Mainz auf und gab der Klage eines Arbeitnehmers statt.
Dieser hatte sich gegen eine Abmahnung
seines Arbeitgebers gewandt, die er für unberechtigt hielt.
Der Arbeitgeber hatte unter anderem kritisiert, dass der Kläger
sich zwar für ein Seminar angemeldet, aber die Teilnahme vergessen
habe. Dadurch sei dem Unternehmen ein finanzieller Schaden
entstanden, da es die Teilnahmegebühr habe bezahlen müssen.
Tatsächlich hatte der Veranstalter jedoch dem Arbeitgeber
die Seminarkosten zurückgezahlt. Da in der Abmahnung
damit eine falsche Behauptung enthalten war, hielt das LAG
das Schreiben anders als die Vorinstanz insgesamt für rechtswidrig.
Ob andere Vorwürfe die Abmahnung
gerechtfertigt hätten, war nach Ansicht der Mainzer Richter
unerheblich.
dpa vom 28.11.2005
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