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Abmahnung unberechtigt auch bei nur einem falschen Vorwurf

LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 197/05 -

Ist in einer Abmahnung mit mehreren Vorwürfen auch nur einer falsch, muss das Schreiben aus der Personalakte entfernt werden.


Wenn Arbeitgeber nicht für jede Pflichtverletzung eine gesonderte Abmahnung aussprechen, besteht für Arbeitnehmer die Chance, mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht selbst dann zu obsiegen, wenn die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe begründet sind. Es genügt, dass nur ein Vorwurf unbegründet ist.

Das LAG hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des ArbG Mainz auf und gab der Klage eines Arbeitnehmers statt. Dieser hatte sich gegen eine Abmahnung seines Arbeitgebers gewandt, die er für unberechtigt hielt. Der Arbeitgeber hatte unter anderem kritisiert, dass der Kläger sich zwar für ein Seminar angemeldet, aber die Teilnahme vergessen habe. Dadurch sei dem Unternehmen ein finanzieller Schaden entstanden, da es die Teilnahmegebühr habe bezahlen müssen. Tatsächlich hatte der Veranstalter jedoch dem Arbeitgeber die Seminarkosten zurückgezahlt. Da in der Abmahnung damit eine falsche Behauptung enthalten war, hielt das LAG das Schreiben anders als die Vorinstanz insgesamt für rechtswidrig. Ob andere Vorwürfe die Abmahnung gerechtfertigt hätten, war nach Ansicht der Mainzer Richter unerheblich.

dpa vom 28.11.2005


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