Kündigungsschutz eines abberufenen
Geschäftsführers bei Weiterbeschäftigung
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BAG, Urt. v. 24. 11. 2005 – 2 AZR 614/04
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Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer
der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird
dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte
Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf. Vereinbaren
die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäftsführervertrags
eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden – ohne wesentliche
Änderung seiner Arbeitsaufgaben – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses,
so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig
auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit
als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis
anzurechnen.
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Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig
in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit nach
§ 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündigungsschutz.
Ein abweichender Parteiwille, der dahin zielt, die frühere
Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt zu
lassen, ist nur dann beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Der Kläger war seit
1984 zuletzt als Sachbearbeiter für die beklagte KG tätig.
Auf Grund eines mit dieser geschlossenen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrags“
wurde er ab 1. 1. 1997 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
der Beklagten bestellt. Nach einer Kündigung des Geschäftsführervertrags
einigten sich die Parteien am 15.8.2002 über die Abberufung
des Klägers als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
„entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 15.11.1996“. Ab 15.8.2002
arbeitete der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung der
Beklagten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.8.2003. Die Vorinstanzen
haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen Nichterfüllung
der Wartezeit habe der Kläger noch keinen Kündigungsschutz
gehabt. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das BAG
hat angenommen, aus den Vereinbarungen der Parteien anlässlich
der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, dass
die Beschäftigungszeit ab 15.11.1996 anzurechnen und die Wartezeit
am 16.1.2003 deshalb erfüllt gewesen sei. Der Rechtsstreit
ist an das LAG zurückverwiesen worden zur Prüfung der von
der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe
und gegebenenfalls des Auflösungsantrags des Klägers.
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 31. August 2004 – 13
Sa 340/04
BAG vom 24.11.2005
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