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Kündigungsschutz eines abberufenen Geschäftsführers bei Weiterbeschäftigung

BAG, Urt. v. 24. 11. 2005 – 2 AZR 614/04 -

Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf. Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäftsführervertrags eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden – ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.


Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündigungsschutz. Ein abweichender Parteiwille, der dahin zielt, die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt zu lassen, ist nur dann beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Der Kläger war seit 1984 zuletzt als Sachbearbeiter für die beklagte KG tätig. Auf Grund eines mit dieser geschlossenen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrags“ wurde er ab 1. 1. 1997 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten bestellt. Nach einer Kündigung des Geschäftsführervertrags einigten sich die Parteien am 15.8.2002 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 15.11.1996“. Ab 15.8.2002 arbeitete der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.8.2003. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen Nichterfüllung der Wartezeit habe der Kläger noch keinen Kündigungsschutz gehabt. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das BAG hat angenommen, aus den Vereinbarungen der Parteien anlässlich der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, dass die Beschäftigungszeit ab 15.11.1996 anzurechnen und die Wartezeit am 16.1.2003 deshalb erfüllt gewesen sei. Der Rechtsstreit ist an das LAG zurückverwiesen worden zur Prüfung der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe und gegebenenfalls des Auflösungsantrags des Klägers.


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