Kündigung auch wirksam bei Rückgabe des Schriftstücks
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LAG Rheinland-Pfalz – 7 Ta 36/05
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Eine Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Mitarbeiter
sie nur gelesen und anschließend wieder zurückgegeben
hat.
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Das geltende Recht verlange zwar, dass eine
Kündigung dem Mitarbeiter in schriftlicher
Form zugehen müsse, befanden die Richter. Diese Voraussetzung
sei aber bereits erfüllt, wenn der Beschäftigte die Gelegenheit
gehabt habe, die Kündigung zu lesen. Sie müsse nicht in seinem
endgültigen Besitz bleiben. Das Gericht lehnte es damit ab,
einem Mitarbeiter Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Richter
sahen für dessen Kündigungsschutzklage
keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Arbeitgeber hatte
dem Kläger die schriftliche Kündigung mit dem Hinweis übergeben,
er solle das Schriftstück durchlesen und es unterschreiben.
Das Original werde ihm später zugesandt. Da dies nicht geschah,
argumentierte der Kläger, die Kündigung sei wegen eines Formfehlers
unwirksam. Das LAG war anderer Ansicht. Zwar sei eine nur
mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies sei hier
jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Kläger habe eine schriftliche
Kündigung vorgelegen.
dpa vom 21.11.2005
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