Keine fristlose Kündigung bei Drohung mit Strafanzeige gegen Vorgesetzte


Die gegen Vorgesetzte gerichtete Drohung mit einer Strafanzeige 
                          kostet einen Arbeitnehmer nicht zwangsläufig den Job.

LAG Rheinland-Pfalz – 10 Sa 1329/03


Die gegen Vorgesetzte gerichtete Drohung mit einer Strafanzeige kostet einen Arbeitnehmer nicht zwangsläufig den Job.


Nach Meinung des Gerichts ist ein solches Verhalten zwar grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber zu zerstören. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, was den Mitarbeiter zu diesem Schritt bewogen habe.


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.01.2012