Keine fristlose Kündigung bei Drohung
mit Strafanzeige gegen Vorgesetzte
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LAG Rheinland-Pfalz – 10 Sa 1329/03
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Die gegen Vorgesetzte gerichtete Drohung mit einer Strafanzeige
kostet einen Arbeitnehmer nicht zwangsläufig den Job.
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Nach Meinung des Gerichts ist ein solches Verhalten zwar
grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen
Mitarbeiter und Arbeitgeber zu zerstören. Allerdings müsse
im Einzelfall geprüft werden, was den Mitarbeiter zu diesem
Schritt bewogen habe.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage
eines Bankmitarbeiters statt. Der Kläger hatte Anstoß daran
genommen, dass einer Kundin ein Kredit gewährt worden war,
ohne dass die Frau seiner Meinung nach über ausreichende Sicherheiten
verfügte. Gegenüber einer Mitarbeiterin der Innenrevision
der Bank hatte er geäußert, sie solle sich die Unterlagen
sehr genau anschauen. Falls sie etwas zu beanstanden habe,
werde er gegen den Vorstandsvorsitzenden Anzeige erstatten.
Die Bank kündigte dem Kläger daraufhin fristlos. Das LAG befand,
das Geldinstitut habe voreilig gehandelt. Der Kläger habe
nicht etwa aus Willkür oder ohne jeden sachlichen Grund mit
einer Anzeige gedroht, sondern weil er die Kreditvergabe für
„anrüchig“ hielt. Außerdem habe er die Anzeige von dem Ergebnis
der Prüfungen der Innenrevision abhängig gemacht. Die typischen
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
lägen daher nicht vor.
dpa vom 18.11.2005
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