Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines
Aufhebungsvertrages
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BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR
19/05
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Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit,
ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag
beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus,
dass ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist,
hat der Arbeitgeber nur dann Annahmeverzugsvergütung
zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung
angeboten hat.
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In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war zwischen
den Parteien umstritten, ob das Arbeitsverhältnis durch einen
Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber überwies
nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung
auf das Konto der Arbeitnehmerin. Diese erschien in der Folge
nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel
zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände
entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem
Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich
an. Die Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit
zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der
Arbeitsleistung war erfolglos.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil
vom 23. Dezember 2004 - 1 Sa 71/04 -
BAG vom 7.12.2005
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