Fristlose Kündigung wegen "Kopfnuss"
bei der Arbeit rechtens
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ArbG Frankfurt a.M. - 1 Ca 2236/05
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Tätlichkeiten während der Arbeitszeit rechtfertigen
auch dann eine fristlose Kündigung, wenn es sich
bei dem Opfer nicht um einen Kollegen handelt.
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Die Richter wiesen die Klage eines Gepäckfahrers am
Frankfurter Flughafen zurück. Der für die Auslieferung
von Getränken zuständige Fahrer war auf dem Flughafengelände
von dem Mitarbeiter einer Spedition angehalten worden, weil
dieser sich ein Getränk nehmen wollte. Voller Zorn versetzte
ihm der Fahrer eine "Kopfnuss" - das Opfer ging
zu Boden und musste im Krankenhaus operiert werden. Laut Urteil
ist bei derart schwerwiegenden Tätlichkeiten keine Abmahnung
oder innerbetriebliche Versetzung mehr geboten. Auch wenn
das Opfer zu einer anderen Firma gehört habe, sei während
der Arbeitszeit der Straftatbestand der Körperverletzung
erfüllt worden. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt,
so der Vorsitzende Richter.
dpa vom 12.12.2005
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