Kündigungsfrist und Klagefrist
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BAG, Urt. v. 15. 12. 2005 – 2 AZR 148/05
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Macht ein Arbeitnehmer
geltend, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist,
so muss er gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim ArbG
erheben. Macht er dagegen lediglich geltend, bei einer
ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist
nicht eingehalten, kann er dies auch außerhalb der Klagefrist
tun.
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage
beim ArbG erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung
als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wendet sich der
Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen
Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten,
so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG
tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch
den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt
unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer
Wirksamkeit.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Klägerin bei der
Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996
als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte
das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004
zum 6. Februar 2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte
die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März 2004 machte sie
durch eine beim ArbG erhobene Klage auf Vergütung für die
Zeit bis zum 31. März 2004 geltend, die Kündigung wirke erst
zum 31. März 2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei
Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte – wie schon
in der Vorinstanz – auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10. November
2004 9 Sa 1854/04
BAG vom 15. 12. 2005
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