Arbeitgeber muss nicht über Folgen
von Aufhebungsvertrag informieren
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LAG Rheinland-Pfalz – 4 Sa 381/05
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Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag nicht
mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber habe ihn
nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen
Folgen informiert.
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Laut Gericht sei es Sache des betroffenen Mitarbeiters, sich
über die Rechtsfolgen zu informieren. Anfechtungsgründe lägen
in diesen Fällen nur vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter
bewusst getäuscht habe.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin
gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen
so genannten Aufhebungsvertrag unterschrieben. Später hatte
sie die Abmachung aber mit der Begründung angefochten, der
Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für das Arbeitslosengeld
eine Sperrzeit verhängt werde. Das LAG ließ die Argumentation
nicht gelten. Der Arbeitgeber habe jedenfalls nicht von sich
aus auf mögliche rechtliche Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags
hinweisen müssen. Zwar sei ein Aufhebungsvertrag für einen
Arbeitnehmer ein weit reichender Schritt. Daher sei es allerdings
gerade seine Sache, sich die notwendige rechtliche Klarheit
selbst zu verschaffen.
dpa vom 20.12.2005
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