Betriebsübergreifende Sozialauswahl
bei Versetzungsklausel?
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BAG, Urt. v. 15. 12. 2005 – 6 AZR 199/05
(im Anschluss an BAG 2. 6. 2005 – 2 AZR 158/04)
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Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung
ist auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende
Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare
Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind
auch dann nicht in die Auswahl einzubeziehen, wenn der
Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung
des Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt sein
sollte.
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Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt.
Diese betrieb an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser.
Der Insolvenzschuldnerin war arbeitsvertraglich das Recht
eingeräumt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder
in einem anderen Haus zuzuweisen und ihn an einen anderen
Dienstort zu versetzen. Zuletzt war der Kläger stationärer
Storemanager/Geschäftsleiter der Filiale in L. Am 1. Juli
2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren
eröffnet und die Beklagte wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Nach einem Interessenausgleich vom 1. Juli 2004 sollte u.a.
die Filiale in L. zum 31. Juli 2004 stillgelegt, andere Filialen
sollten zunächst noch weiter betrieben werden. Mit Schreiben
vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger zum 31. Oktober 2004. Dessen Kündigungsschutzklage,
mit der er die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden
Sozialauswahl geltend gemacht hatte, blieb in der Revisionsinstanz
erfolglos.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
16. März 2005 – 9 Sa 994/04
BAG vom 15.12.2005
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