Mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz
nach medizinisch indizierter Einleitung der Geburt
Kündigung gegenüber einer Frau im Mutterschutz
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BAG, Urt. v. 15. 12. 2005 – 2 AZR 462/04
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Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Mutterschutz-Gesetz ist die Kündigung
gegenüber einer Frau während einer Schwangerschaft und
bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
unzulässig. Eine Entbindung im Sinne der Norm ist dann
anzunehmen, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens
500 Gramm hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind
lebend oder tot geboren wird. Das gilt auch bei einer
medizinisch indizierten vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft.
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Kündigung gegenüber einer Frau im Mutterschutz
Die schwangere Klägerin arbeitete seit dem 15. September
2002 in der Rechtsabteilung der Beklagten. Der voraussichtliche
Entbindungstermin sollte der 1. Mai 2003 sein. Anlässlich
einer Vorsorgeuntersuchung im Dezember 2002 wurde eine Funktionsstörung
der Nieren des ungeborenen Kindes festgestellt (sog. Potter-Syndrom),
die zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft
oder kurz nach der Geburt geführt hätte. Auf ärztlichen Rat
wurden am 26. Dezember die Wehen medikamentös eingeleitet.
Am 28. Dezember brachte die Klägerin einen toten Jungen mit
einem Gewicht von 600 Gramm zur Welt. In der Todesbescheinigung
ist angegeben, dass das Kind in der Geburt verstorben ist.
Die Klägerin teilte am 30. Dezember 2002 der Beklagten mit,
die Schwangerschaft sei abgebrochen worden und das Kind gestorben.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 5. März 2003 das Arbeitsverhältnis
der Klägerin fristgemäß. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin
gegen diese Kündigung mit dem Hinweis gewandt, diese sei nach
§ 9 Abs. 1 Mutterschutz-Gesetz unzulässig. Die Beklagte hat
die Auffassung vertreten, der Sonderkündigungsschutz für Mütter
finde vorliegend keine Anwendung, weil auch ein medizinisch
indizierter Schwangerschaftsabbruch keine „Entbindung“ im
Sinne des Gesetzes sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision
der Klägerin hat das BAG der Klage stattgegeben.Nach § 9 Abs.
1 S. 1 Mutterschutz-Gesetz ist die Kündigung gegenüber einer
Frau während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Eine Entbindung
im Sinne der Norm ist u.a. in Anlehnung an entsprechende personenstandsrechtliche
Bestimmungen (§ 21 Abs. 2 PStG i.V.m. § 29 Abs. 2 PStV) dann
anzunehmen, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens
500 Gramm hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind lebend
oder tot geboren wird. Das gilt auch bei einer medizinisch
indizierten vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft. Dies
entspricht dem Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 Mutterschutz-Gesetz,
u.a. einen Schutz für die durch die Schwangerschaft und den
Geburtsvorgang entstehenden Belastungen der Frau zu gewähren.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Juli
2004 – 5 Sa 241/04
BAG vom 15.12.2005
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