Änderungskündigung zur Entgeltsenkung
– Arbeitnehmerüberlassung
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BAG, Urt. v. 12. 1. 2006 2 AZR 126/05
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Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung
ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil
eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit
vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren
(tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer
bisher gesetzlich oder vertraglich zustand.
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Nach § 9 Nr. 2 AÜG in der zur Zeit der Kündigung
geltenden Fassung sind Vereinbarungen unwirksam, die für
den Leiharbeitnehmer ein geringeres Entgelt vorsehen, als
es vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gezahlt wird
(equal-pay-Gebot). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen
zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Lehnt
der betroffene Arbeitnehmer es ab, im Gegensatz zu der bisherigen
Vertragsgestaltung die Anwendung eines Tarifvertrages zu vereinbaren,
der eine geringere als die im Entleiherbetrieb maßgebliche
Vergütung vorsieht, so rechtfertigt dies allein noch
nicht nach §§ 2, 1 II KSchG eine Änderungskündigung.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltsenkung,
die nachhaltig in das arbeitsvertragliche Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung eingreift, setzt ein dringendes
betriebliches Erfordernis voraus, das einer Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht.
Das bloße Bestreben des Arbeitgebers, der mit anderen
Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen getroffen hat,
zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb reicht
hierfür nicht aus.
Die Beklagte betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. 9. 2002 befristet
bis 31. 8. 2004 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Sie
wurde als Dozentin bei der G-GmbH eingesetzt. Diese bezahlt
die bei ihr tätigen Arbeitnehmer nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
in der für die Evangelische Kirche im Rheinland geltenden
Fassung (BAT-KF). Mit der Klägerin war zuletzt ein Bruttomonatsgehalt
von 2.660,00 Euro vereinbart. Eine Vergütung nach dem
BAT-KF hätte nach Berechnung der Klägerin etwa 400,00
Euro höher gelegen. Durch Änderungskündigung
vom 21. 1. 2004 bot die Beklagte der nicht tarifgebundenen
Klägerin eine Änderung der Arbeitsbedingungen an.
Danach sollten in Zukunft die Tarifverträge des Interessenverbandes
deutscher Zeitarbeitsunternehmen anwendbar sein, was zu einer
Verringerung der Vergütung der Klägerin auf 2.297,39
Euro geführt hätte. Diesen Verlust gegenüber
der vereinbarten Vergütung von 2.660,00 Euro wollte die
Beklagte durch eine verrechenbare Besitzstandszulage ausgleichen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Änderungsangebot
führe trotz der Besitzstandszulage zu einer erheblichen
Kürzung ihres gesetzlichen Entgeltanspruchs entsprechend
dem BAT-KF. Diese sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte
hat geltend gemacht, sie habe ein wirtschaftliches Interesse,
die Tarifverträge in alle Arbeitsverträge zu übernehmen
und damit die Arbeitsbedingungen im Betrieb einheitlich zu
gestalten. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat
ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Das BAG ist dem LAG in der Begründung gefolgt, die Beklagte
habe kein hinreichend dringendes betriebliches Erfordernis
zur Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin
dargelegt.
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2005
- 8 Sa 1756/04 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 2 v. 12. 1. 2006
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