Der Arbeitnehmer ist Arzt. Er war bei dem Medizinischen Dienst
der Krankenkassen (MDK) als Gutachter beschäftigt. Wegen
einer Hirnhautentzündung war er mehrere Monate arbeitsunfähig
krank. Während seiner Arbeitsunfähigkeit fuhr er
in den Skiurlaub in die Schweiz. Den MDK informierte er hiervon
nicht. Der Arbeitnehmer stürzte beim Skifahren und brach
sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung
der Arbeitunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen
erhob der Arzt Kündigungsschutzklage. Er machte geltend,
erhabe sich während der Arbeitsunfähigkeit nicht
pflichtwidrig verhalten, da seine behandelnden Ärzte
ihm das Skifahren nicht verboten hätten.
Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer in letzter Instanz
vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht hat
darauf abgestellt, dass die Erkrankung des Arztes nach dessen
eigenen Angaben mit erheblichen Konzentrationsschwächen
verbunden war. Daher habe er während seiner Erkrankung
keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben dürfen,
die wie das alpine Skilaufen an Konzentration
und Fitness hohe Anforderungen stellten. Mit seinem Verhalten
habe der Arzt seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden
Verhalten erheblich verletzt.
Während einer krankheitsbedingten Arbeitunfähigkeit
sind nicht grundsätzlich alle Freizeitaktivitäten
untersagt. Arbeitvertragswidrig verhält ein Arbeitnehmer
sich nur, wenn er durch seine Betätigung den Genesungsprozess
beeinträchtigt oder auch nur gefährdet. Von besonderer
Brisanz war in diesem Fall der Umstand, dass der gekündigte
Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter beim MDK tätig
war. Zu seinen Aufgaben gehörte es vor allem, das Fehlverhalten
von versicherten Arbeitnehmern im Hinblick auf das bescheinigte
Krankheitsbild zu prüfen. Der Imageschaden, den der Arbeitnehmer
seinem Arbeitgeber durch sein Verhalten zugefügt hat,
war für das BAG mit ausschlaggebend, die Kündigungsschutzklage
des Arztes abzuweisen.
BAG vom 2. 3. 2006
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