Kündigung bei nicht rechtzeitiger
Massenentlassungsanzeige
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BAG, Urt. v. 23. 03. 2006 – 2 AZR 343/05
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Nach § 17 I 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur
für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb
von 30 Kalendertagen eine im Gesetz näher genannte
Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Bisher galt
nach der st. Rspr. des BAG, dass die Anzeige an die
Arbeitsverwaltung rechtzeitig vor der tatsächlichen
Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen musste.
Sie konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der
Kündigungen erfolgen. Mit Urteil vom 27. 1. 2005
(NJW 2005, 1099 = NZA 2005, 213) hat der EuGH zur Auslegung
der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die
durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche
Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, in der Rechtssache
Junk entschieden, die Kündigungserklärung
des Arbeitgebers sei das Ereignis, das als Entlassung
i. S. der MERL gilt. Mit den sich aus dieser Entscheidung
ergebenden Anpassungsproblemen für das deutsche
Massenentlassungsrecht hatte sich das BAG erstmals näher
auseinander zu setzen.
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Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ist dem EuGH grundsätzlich
gefolgt. Er hat im Entscheidungsfall die Regelung des §
17 Abs. 1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt. Danach
muss nunmehr die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig
vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Ob eine nicht
rechtzeitige Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung
führt oder auch weiterhin nur die Entlassung nicht vollzogen
werden kann, hat der Senat dahinstehen lassen. Eine Unwirksamkeit
der Kündigung kann hier schon deshalb nicht angenommen
werden, weil dem kündigenden Arbeitgeber Vertrauensschutz
zu gewähren ist. Arbeitgeber durften zumindest bis zum
Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des EuGH auf die
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und
die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für
Arbeit vertrauen, die eine Anzeige vor der tatsächlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen ließen.
Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend
Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu
rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen
kann.
Der Kläger war seit 1994 bei der Schuldnerin, die 23
Arbeitnehmer beschäftigte, als Arbeiter tätig. Einen
Betriebsrat gab es im Betrieb nicht. Die Schuldnerin kündigte
mit Schreiben vom 30. Juli 2004 das Arbeitsverhältnis
- ebenso wie die Arbeitsverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer
- ordentlich. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin
am 1. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und
der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, kündigte
dieser alle Arbeitsverhältnisse erneut mit Schreiben
vom 2. August 2004. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte zeigten
die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehenen Entlassungen
der Agentur für Arbeit am 2. August bzw. 26. August 2004
an. Diese erteilte am 9. August bzw. 10. September 2004 entsprechende
Bescheide.
Der Kläger hat die Kündigung ua. wegen Verstoßes
gegen §§ 17, 18 KSchG für unwirksam gehalten.
Er hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin bzw. der
Beklagte hätten die Massenentlassung bei der Arbeitsverwaltung
vor dem Ausspruch der Kündigung anzeigen müssen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen.
BAG vom 23.03.2006
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