Befristung des Arbeitsvertrags - Schriftform
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BAG, Urteil vom 26.7.2006 - 7 AZR 514/05 -
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Nach § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss
die Urkunde nach § 126 I BGB vom Aussteller eigenhändig
durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem
Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 II 1
BGB durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Zur Wahrung der nach § 14 IV TzBfG erforderlichen
Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei
in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei
gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses
Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls
unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für
langfristige Mietverträge in § 566 S. 1 BGB
a. F.: BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962 = JuS 2004, 1100
[Emmerich]; a. A. RGZ 105, 60).
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Die Klägerin war auf Grund eines zum 31. 1. 2003 befristeten
Arbeitsvertrags bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben
vom 21. 11. 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit,
dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über
das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31. 1. 2003
bis zum 31. 1. 2004 verlängert werde. Das Schreiben war
von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend
der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten
Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück.
Damit ist eine dem Schriftformerfordernis des § 14 IV
TzBfG, § 126 II 1 BGB genügende Befristungsabrede
zu Stande gekommen. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit
der zum 31. 1. 2004 vereinbarten Befristung gerichtete Klage
hatte vor dem BAG deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen,
keinen Erfolg.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Dezember
2004 - 19 Sa 1529/04 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 53/2006 v. 17.03.2010
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