§ 1a KSchG begründet keinen Mindestabfindungsanspruch: Abfindung bei Verzicht auf Klage kann auch weniger als 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr betragen


Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 -


§ 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung verbieten.




Der Kläger war bei der Beklagten seit 1983 im Lager beschäftigt. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen entschloss sich die Beklagte, die Produktion und damit auch das Lager von F. nach A. zu verlegen und gegenüber allen betroffenen Mitarbeitern eine Änderungskündigung auszusprechen.

In einem Sozialplan war festgelegt, dass die Mitarbeiter, die das Änderungsangebot nicht annehmen und keine Kündigungsschutzklage erheben, eine Abfindung erhalten. Die Abfindungshöhe sollte sich nach einem bestimmten Punktesystem bemessen. Die Beklagte sprach auch gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung aus und wies ihn darauf hin, dass sich sein Abfindungsanspruch nach dem vereinbarten Punktesystem auf 13.112,14 Euro belaufe.

Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an und erhob innerhalb der Klagefrist auch keine Kündigungsschutzklage. Mit der vorliegenden Klage verlangte er von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 13.447,36 Euro. Er begründete sein Zahlungsbegehren damit, dass § 1a KSchG einen Mindestabfindungsanspruch begründe und ihm nach dieser Regelung eine Abfindung in Höhe von insgesamt 26.559,50 Euro (22 Beschäftigungsjahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter) zustehe.

Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG. Der Gesetzgeber habe mit § 1a KSchG keinen Mindestabfindungsanspruch begründet, sondern lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung gestellt, das die bestehenden Möglichkeiten der einvernehmlichen Streitbeilegung erweitern solle.. Daher könnten die Arbeitsvertragsparteien auch nach Inkrafttreten von § 1a KSchG Aufhebungsverträge schließen, die für den Fall des Verzichts des Arbeitnehmers auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine geringere oder höhere Abfindung vorsehen als § 1a KSchG.

Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach § 1a KSchG zuzuordnen oder als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten sei. Die Auslegung ergebe, dass die Beklagte dem Kläger ein Abfindungsangebot auf vertraglicher Basis unterbreitet habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte in ihrem Angebot mit dem Punktesystem ausdrücklich von der gesetzlichen Abfindungsberechnung abgewichen sei. Dies sei auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen.


Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.2006 (4 Sa 24/06)


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Dr. Reinhard Hildebrandt
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 17.03.2010