§ 1a KSchG begründet keinen
Mindestabfindungsanspruch: Abfindung bei Verzicht auf
Klage kann auch weniger als 0,5 Monatsverdienste pro
Beschäftigungsjahr betragen
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 -
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§ 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine
betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung
in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr
beanspruchen können, begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich
ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen
zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen
über eine geringere oder höhere Abfindung
verbieten.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit 1983 im Lager beschäftigt.
Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen entschloss sich
die Beklagte, die Produktion und damit auch das Lager von
F. nach A. zu verlegen und gegenüber allen betroffenen
Mitarbeitern eine Änderungskündigung auszusprechen.
In einem Sozialplan war festgelegt, dass die Mitarbeiter,
die das Änderungsangebot nicht annehmen und keine Kündigungsschutzklage
erheben, eine Abfindung erhalten. Die Abfindungshöhe
sollte sich nach einem bestimmten Punktesystem bemessen. Die
Beklagte sprach auch gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung
aus und wies ihn darauf hin, dass sich sein Abfindungsanspruch
nach dem vereinbarten Punktesystem auf 13.112,14 Euro belaufe.
Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an und
erhob innerhalb der Klagefrist auch keine Kündigungsschutzklage.
Mit der vorliegenden Klage verlangte er von der Beklagten
die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 13.447,36
Euro. Er begründete sein Zahlungsbegehren damit, dass
§ 1a KSchG einen Mindestabfindungsanspruch begründe
und ihm nach dieser Regelung eine Abfindung in Höhe von
insgesamt 26.559,50 Euro (22 Beschäftigungsjahre x 0,5
Bruttomonatsgehälter) zustehe.
Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG
keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG hat der Kläger
gegen die Beklagte keinen weiteren Abfindungsanspruch aus
§ 1a KSchG. Der Gesetzgeber habe mit § 1a KSchG
keinen Mindestabfindungsanspruch begründet, sondern lediglich
ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen
zur Verfügung gestellt, das die bestehenden Möglichkeiten
der einvernehmlichen Streitbeilegung erweitern solle.. Daher
könnten die Arbeitsvertragsparteien auch nach Inkrafttreten
von § 1a KSchG Aufhebungsverträge schließen,
die für den Fall des Verzichts des Arbeitnehmers auf
die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine geringere
oder höhere Abfindung vorsehen als § 1a KSchG.
Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, ob
das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach § 1a KSchG
zuzuordnen oder als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu
betrachten sei. Die Auslegung ergebe, dass die Beklagte dem
Kläger ein Abfindungsangebot auf vertraglicher Basis
unterbreitet habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass
die Beklagte in ihrem Angebot mit dem Punktesystem ausdrücklich
von der gesetzlichen Abfindungsberechnung abgewichen sei.
Dies sei auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar
gewesen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
vom 26.06.2006 (4 Sa 24/06)
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