Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer
und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang wirkt auch
gegenüber Betriebsübernehmer
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BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 574/05 -
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Der Betriebsveräußerer, der ein Arbeitsverhältnis
vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt
trotz des Betriebsübergangs Beklagter in dem Kündigungsrechtsstreit,
den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl
nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber neuer
Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer
in diesem Rechtsstreit auch einen Beendigungsvergleich
abschließen. Er wirkt zumindest dann gegenüber
dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich
einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.
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Die Klägerin war seit 1990 bei einem Unternehmen,
welches in einer Klinik die Reinigungsaufgaben durchführte,
beschäftigt. Als das Unternehmen den Reinigungsauftrag
verlor, sprach es eine betriebsbedingte
Änderungskündigung aus, die die Klägerin
mit einer Kündigungsschutzklage angriff. Nachdem die
Beklagte den Reinigungsauftrag erhalten hatte, schloss die
Klägerin in dem Kündigungsschutzprozess mit dem
ursprünglich beauftragten Reinigungsunternehmen einen
gerichtlichen Beendigungsvergleich, welcher auch die Zahlung
einer Abfindung vorsah. Im Streitfall nahm sie die Beklagte
auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Die Beklagte verwies
außerdem auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision
der Klägerin blieb erfolglos. Der Senat hat - wie das
Landesarbeitsgericht - offen gelassen, ob der Reinigungsbetrieb
nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen
ist. Er hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte
auf Weiterbeschäftigung schon deshalb verneint, weil
das Arbeitsverhältnis durch den mit dem ursprünglichen
Arbeitgeber geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Auch
wenn dieser wegen des möglichen Verlustes der Arbeitgeberstellung
als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte,
ist die Beendigungsvereinbarung zumindest nach § 177
BGB durch eine Genehmigung der Beklagten wirksam geworden.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil
vom 23. Juni 2005 - 11 Sa 483/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 56/2006 v. 24.08.2006
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