Änderung der "Kleinbetriebsklausel"
im Kündigungsschutzgesetz ab dem 1. 1. 2004
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BAG, Urt. v. 21. 9. 2006 - 2 AZR 840/05 -
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Nach § 23 I 2 KSchG genießen Arbeitnehmer
in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger
Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen
Kündigungsschutz. Nach
Satz 3 der Norm in der seit dem 1. 1. 2004 geltenden
Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der
Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt
werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
nach dem 31. 12. 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer
sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung
von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Der Zweite Senat des BAG hat nunmehr entschieden, dass
bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.
12. 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf
oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden
Alt-Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz
genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich
der seit dem 1. 1. 2004 eingestellten Personen insgesamt
nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer
andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche
Ersatzeinstellung reicht nach Wortlaut sowie
Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23
I 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus.
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Der Kläger war bei der Beklagten, einer Wertpapierhandelsbank,
seit August 2003 angestellt. Am Stichtag 31. 12. 2003 beschäftigte
die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 30. 11. 2004 kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Zu
diesem Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klägers
weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig.
Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei Arbeitnehmer,
die bereits am 31. 12. 2003 bei der Beklagten beschäftigt
waren.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen
die Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, er
genieße den allgemeinen Kündigungsschutz
nach dem KSchG. Dieses Gesetz sei auf Grund der Übergangsregelung
auf "Alt-Fälle"anwendbar.
Das ArbG und das LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision
des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.
Pressemitteilung des BAG Nr. 59/2006 v. 21.09.2006
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