Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend gemacht hatte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeitbeschäftigt. Andere Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige Arbeitszeiten von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats und nahm in der Woche vom 8. - 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung teil. An den einzelnen Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken statt. Ende Juli/Anfang August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeitausgleich von 21 Stunden gewährt. Die Beklagte zahlte dafür jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zwar auch die außerhalb ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen Pausen. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Freizeitausgleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 330/04 -


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 27.05.2014