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BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 19.4.2005, 9 AZR 188/04
Auskunft - Dienstfahrzeug - Privatnutzung - Kfz-Kosten
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten
Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen,
dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen
und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete
die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen
Angaben unschwer machen kann (zuletzt BAG 1. Dezember 2004
- 5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senat 21. November 2000
- 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274) . Mit Hilfe der Auskunft wird
der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, einen regelmäßig
auf Geld gerichteten Anspruch zu beziffern. Sie dient damit
der Rechtsverfolgung oder ggf. auch der Rechtsverteidigung;
der Auskunftsanspruch setzt deshalb das Bestehen eines "Hauptanspruchs"
voraus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der durch die Auskunft
vorbereitete Zahlungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder
gegen einen Dritten richtet (vgl. zur Arbeitnehmerüberlassung
BAG 11. April 1984 - 5 AZR 316/82 - BAGE 45, 316) .
Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten
durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner
geprägt, aus dem sich wechselseitige Pflichten zur Rücksichtnahme
ergeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis
so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die
im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen
des Arbeitnehmers so zu behandeln, wie dies unter Berücksichtigung
der Belange des Betriebs und der Interessen der anderen Arbeitnehmer
des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt
werden kann (MünchKomm BGB/Müller-Glöge 4.
Aufl. § 611 Rn. 984) . In § 241 Abs. 2 BGB wird
dies nunmehr dahin umschrieben, dass das Schuldverhältnis
nach seinem Inhalt jeden Vertragspartner zur Rücksicht
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen
Teils verpflichten kann. Ob sich der Umfang der arbeitsvertraglichen
Nebenpflichten nach den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung (§ 157 BGB) richtet oder aus §
242 BGB herzuleiten ist, kann offen bleiben. Die Auskunft
kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht
übermäßig belastet (BAG 1. Dezember 2004 -
5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. September 1995 -
8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15). Sie muss ihm zumutbar sein.
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