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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.6.2005, 6 AZR 411/04
Berufsausbildungsverhältnis - Beendigung - Zeitpunkt
des Bestehens der Abschlussprüfung
Nach § 14 Abs. 1 BBiG a. F. endet das Berufsausbildungsverhältnis
mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende
vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung,
so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach §
14 Abs. 2 BBiG a. F. bereits "mit Bestehen der Abschlussprüfung".
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das
Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der
Prüfung mitgeteilt worden ist (7. Oktober 1971 - 5 AZR
265/71 - AP BBiG § 14 Nr. 1 = EzA BBiG § 14 Nr.
2; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79; 16. Februar
1994 - 5 AZR 251/93 - BAGE 76, 10) . Diese Voraussetzung ist
in der Regel dann erfüllt, wenn der Prüfungsausschuss
über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst
und diesen bekannt gegeben hat. Diesen Anforderungen entspricht
auch § 21 APO. Nach § 21 Abs. 1 APO stellt der Prüfungsausschuss
gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
sowie das Gesamtergebnis fest. Er soll dem Prüfungsteilnehmer
am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung
"bestanden" oder "nicht bestanden" hat
(§ 21 Abs. 5 Satz 1 APO). Hierüber wird dem Prüfungsteilnehmer
unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende
Bescheinigung ausgehändigt und dabei als Termin des Bestehens
bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung
eingesetzt (§ 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 APO).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gemäß §
41 BBiG aF von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung
einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlussprüfung
als "bestanden" anzusehen ist (BAG 5. April 1984
- 2 AZR 54/83 - EzB [alte Fassung] BBiG § 14 Abs. 2 Nr.
18; 16. Februar 1994 - 5 AZR 251/93 - BAGE 76, 10) . Dies
ist vorliegend nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 16. Februar 1994 (- 5 AZR 251/93 - aaO) steht den Bestimmungen
des § 21 APO nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung
sind Bestimmungen in Prüfungsordnungen insoweit unwirksam,
als sie den Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Prüfung
mit dem Tag der letzten Prüfungsleistung gleichsetzen
und dieser Tag vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses
der Prüfung liegt. Maßgebend ist immer der Tag
der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung. Nach
§ 21 Abs. 1 APO stellt dagegen der Prüfungsausschuss
gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
sowie das Gesamtergebnis fest, wobei sich aus § 21 Abs.
5 APO ergibt, dass dies am letzten Prüfungstag zu erfolgen
hat. Damit bestehen keine Bedenken, den Tag der letzten Prüfungsleistung
als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Prüfung
einzusetzen, sofern an diesem Tag der Prüfungsausschuss
das Gesamtergebnis festgestellt hat.
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