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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2006
- 9 Sa 742/06 (Auszug)
Kündigungsfrist und Probezeit
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Dauer der Kündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 21.07.2006 festgestellt,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006
fortbestanden hat. Zur Begründung dieser Entscheidung
hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das
Arbeitsverhältnis sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung
vom 06.03.2006, welche innerhalb der vertraglich vereinbarten
Probezeit erfolgt sei, unter Beachtung von § 622 Abs.
3 BGB zum 22.03.2006 beendet worden. Die im Arbeitsvertrag
vereinbarte Kündigungsfrist während der Probezeit
von drei Tagen verstoße gegen § 622 Abs. 3 BGB
und sei daher unzulässig. Die vom Beklagten behauptete
arbeitvertragliche Vereinbarung einer abweichenden tarifvertraglichen
Kündigungsfristenregelung sei nicht erkennbar. Zwar werde
in dem Formulararbeitsvertrag an diversen Stellen abstrakt
etwa auf "den jeweils geltenden Tarifvertrag" und
den "jeweils gültigen Tarifvertrag" Bezug genommen,
ohne dass jedoch ein konkreter Hinweis enthalten sei, auf
welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen solle.
Selbst wenn durch die Angabe der dreitägigen Kündigungsfrist
in der Probezeit vom Beklagten auf einen Tarifvertrag habe
Bezug genommen werden sollen, sei anzumerken, dass es den
Anforderungen des § 622 Abs. 4 S. 2 BGB nicht genüge,
falls nur einzelne ausgewählte Tarifregelungen in den
Arbeitsvertrag einbezogen würden; vielmehr müsse
dann die tarifliche Regelung der ordentlichen Kündigung
insgesamt übernommen werden.
Der Beklagte macht geltend, es sei nicht ersichtlich, warum
nicht eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist
vereinbart werden dürfe, wenn diese Kündigungsfrist
der tariflichen Kündigungsfrist in vollem Umfang entspreche.
Außerdem sei neben der kurzen Kündigungsfrist während
der Probezeit keine andere tarifliche Regelung erkennbar,
die zugunsten des Arbeitnehmers wirke, aber dennoch nicht
übernommen worden sei. Zudem spreche der Arbeitsvertrag
ausdrückliche von der kurzen Kündigungsfrist für
Kündigungen beider Parteien. Mithin sei durch die inhaltliche
Übernahme der tariflichen Kündigungsfrist die mit
einem Tarifvertrag beabsichtigte Ausgewogenheit im vorliegenden
Fall nicht gestört. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit
der fraglichen tariflichen Regel reiche aus, ohne dass es
der Erwähnung des Tarifvertrages selbst bedürfe.
Abgesehen hiervon sei im Arbeitsvertrag davon die Rede, dass
sich die Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag
richte.
Der Kläger führt aus, abweichende tarifvertragliche
Bestimmungen im Sinne von § 622 Abs. 4 S. 2 BGB kämen
vorliegend nur dann zur Anwendung, wenn sie zwischen den Parteien
vereinbart worden wären. Hieran fehle es eindeutig. Es
sei dem Kläger auch kein Tarifvertrag des privaten Transportgewerbes
bekannt, in dem sich etwa eine derart kurze Kündigungsfrist
für Kündigungen während der Probezeit finden
lassen würde. Schließlich hätten die Tarifverträge,
welche Anwendung finden sollten, im Arbeitsvertrag konkret
bezeichnet werden müssen und es hätte des Weiteren
nicht nur ein Teilbereich eines Tarifvertrages vereinbart
werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet:
Das Arbeitsgericht Mainz hat zu Recht festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006
fortbestanden hat, da die dem Kläger am 08.03.2006 zugegangene
Kündigung unter Beachtung von § 622 Abs. 3 BGB das
Beschäftigungsverhältnis zum 22.03.2006 beendete.
So weit der Beklagte mit seiner Berufung geltend macht, an
statt der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus §
622 Abs. 3 BGB sei eine dreitägige Kündigungsfrist
einschlägig, ist dieser Einwand ungerechtfertigt. Eine
noch kürzere Kündigungsfrist als die in § 622
Abs. 3 BGB vorgesehene kann sich im vorliegenden Fall ausschließlich
aus § 622 Abs. 4 BGB ergeben, dessen Voraussetzungen
aber nicht erfüllt sind.
Nach § 622 Abs. 4 BGB können von den Absätzen
1 bis 3 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten
die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn
ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass die Arbeitsvertragsparteien
die Geltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung
vereinbart hätten. Unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages
vom 02.02.2006 (Bl. 4 d.A.) heißt es: "Während
der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits
gekündigt werden mit einer Frist von drei Tagen".
Dieser Vereinbarung ist die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages
nicht zu entnehmen, zumal hierin eine Tarifregelung nicht
erwähnt ist.
Soweit der Beklagte geltend macht, die dreitägige Kündigungsfrist
stimme aber mit dem Inhalt einer tariflichen Kündigungsregelung
überein, folgt hieraus nicht die Vereinbarung einer tariflichen
Kündigungsfristenregelung. Zum einen reicht eine - aus
Sicht des Arbeitnehmers als Erklärungsempfänger
- mehr oder weniger zufällige Übereinstimmung mit
einer Tarifregelung nicht aus, um gegenüber dem Vertragspartner
deutlich zu machen., dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages
gewollt ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, mit welcher
konkreten Tarifregelung die dreitägige Kündigungsfrist
übereinstimmen soll. Auch während der mündlichen
Berufungsverhandlung konnte der Beklagtenvertreter eine Tarifregelung
mit einer dreitägigen Kündigungsfrist während
der Probzeit nicht konkret bezeichnen.
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