Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages
nach § 14 Abs. 2 TzBfG
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 -
7 AZR 12/06 -
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart
und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen
für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits
bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach §
14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig
ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen
während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder
des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung
des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn
die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht,
die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien
getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die
Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht
die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits
zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Dies
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Ergänzung
seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2
TzBfG entschieden.
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Der Kläger war bei der Beklagten am 7. April 2003 zunächst
für ein Jahr befristet eingestellt worden. Am 6. Februar
2004 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 7.
April 2004 ein befristetes Arbeitsverhältnis für
ein weiteres Jahr. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis
auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem
Vertrag vom 7. April 2003. Die Vorinstanzen haben angenommen,
dass es sich bei dem Vertrag vom 6. Februar 2004 um eine Verlängerung
des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 handelt und die Klage
abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrags
vom 7. April 2003 iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG kann nur angenommen
werden, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer
die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss
des Vertrags vom 6. Februar 2004 zugesagt oder allen anderen
Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt
hat und den Kläger von der Erhöhung nicht ausnehmen
durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten
Vertrags vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds
bedurfte.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30. November
2005 - 14 Sa 1717/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/2006 v. 23.08.2006
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