Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss
eines befristeten Anschlussvertrags
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BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 -
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Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer
bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen,
weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine
Rechte ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht
vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, mit einem befristet
beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines
befristeten Anschlussvertrags einen vom Arbeitnehmer
gewünschten Vorbehalt zu vereinbaren, der es diesem
ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen
Vertrag vereinbarten Befristung
gerichtlich überprüfen zu lassen. Nimmt der
Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, den Folgevertrag
vorbehaltlos abzuschließen, an, verliert er zwar
das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen
Vertrags gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt
jedoch keine nach § 612a BGB unzulässige Benachteiligung,
die dadurch zu beseitigen wäre, dass sich der Arbeitnehmer
trotz des fehlenden Vorbehalts auf die Unwirksamkeit
der Befristung
berufen könnte. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
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Die Klägerin war seit März 1998 auf
Grund mehrerer befristeter
Arbeitsverträge
bei der Beklagten beschäftigt. Der vorletzte Vertrag
hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004.
Nachdem die Klägerin um eine Verlängerung ihres
Arbeitsvertrags gebeten hatte, wurde ihr am 28. Mai 2004 ein
weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom
1. Juni 2004 bis zum 28. Februar 2006 vorgelegt. Die Klägerin
unterzeichnete den Vertrag mit dem Zusatz: Unter dem
Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis befinde. Daraufhin forderte die
Beklagte die Klägerin auf, den Vertrag ohne Vorbehalt
zu unterschreiben, weil ansonsten eine Weiterbeschäftigung
nicht in Betracht komme. Danach unterzeichnete die Klägerin
den Vertrag nunmehr vorbehaltlos.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum
31. Mai 2004 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat
des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie in den Vorinstanzen
- keinen Erfolg. Die Befristung unterliegt wegen des vorbehaltlosen
Abschlusses des Folgevertrags nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil
vom 4. August 2005 - 6 Sa 975/04 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 11/07
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