Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in
einem Schlachthof
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BAG, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR
431/06 -
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Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-,
Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs
zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht
deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung
erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche
Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten
ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige
Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen.
Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel
und auf die Übernahme von Personal kommt es nicht an.
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Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-,
Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs
zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht
deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung
erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche
Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten
ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige
Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen.
Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel
und auf die Übernahme von Personal kommt es nicht an.
Der Kläger war seit 1979 als Fleischer in der Rinderschlachtung
des Schlachthofs in C. tätig. Nach der Wende übernahm
die Fleischversorgung C GmbH die Arbeitgeberstellung. Auf
Grund eines Werkvertrags vom 18. September 1996 übernahm
der Beklagte von der C GmbH die Durchführung der Ausbein-,
Zerlege- und Schlachtarbeiten. Der Kläger erhielt seinen
Lohn seither von dem Beklagten, ohne dass ein schriftlicher
Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Im
Jahre 1997 erwarb die G Fleisch GmbH den Schlachthof einschließlich
der für die Schlachtung erforderlichen Anlagen und Geräte.
Sie kündigte den Werkvertrag mit dem Beklagten zum 31.
Dezember 2004 und übergab die Schlachtarbeiten ab 1.
Januar 2005 an die E. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht, welche
seit dem 1. Januar 2005 die Schlachtarbeiten vor allem mit
slowakischen Arbeitnehmern durchführt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt.
Er ist der Ansicht, es liege kein Betriebsübergang auf
die E vor. Deswegen habe der Kläger im Gütetermin
durch seinen Prozessbevollmächtigten einem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auch nicht widersprochen.
Nunmehr vertritt der Kläger die Auffassung, bereits sein
Arbeitsangebot sowie die Klageerhebung seien als Widerspruch
anzusehen. Jedenfalls sein mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erfolgter
Widerspruch sei nicht verfristet, da er nicht ordnungsgemäß
über den möglichen Betriebsübergang unterrichtet
worden sei.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsansprüchen teilweise
entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt
abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch Betriebsübergang
auf die E übergegangen. Der Kläger hat sein Recht,
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. §
613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, jedenfalls verwirkt.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil
vom 11. April 2006 - 7 Sa 374/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 14/07
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