Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein
Kavaliersdelikt
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom
27.09.2006 3 Sa 163/06 -
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Wer als Vorgesetzter seine Mitarbeiterinnen sexuell
belästigt, riskiert die fristlose Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.09.2006, Az. 3 Sa
163/06) hielt eine entsprechend begründete fristlose
Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtens
und wies daher die Kündigungsschutzklage eines
Arbeitnehmers ab.
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Der Begriff der sexuellen Belästigung umfasst
dabei nicht allein sexuell bestimmten direkten Körperkontakt
am Arbeitsplatz. Auch wer die allgemein übliche minimale
körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffene
gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst
bzw. berührt, begeht eine sexuelle Belästigung.
Gleiches gilt, wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin
pornographische Bilder vorlegt und ihr anbietet, er könne
solche auch von ihr anfertigen.
Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau
spielt bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung
ebenso wenig eine Rolle wie deren Umgangsstil oder deren Lektüre
(BILD-Zeitung).
Aus Sicht des Gerichts hatte der Arbeitnehmer durch sein
Verhalten das sich aus der Vorgesetztenstellung ergebende
Abhängigkeitsverhältnis über einen längeren
Zeitraum missbraucht und damit unberechtigt in die Intimsphäre
der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen. Diese fortgesetzten
schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz
dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit
eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein freier Arbeitsplatz, bei dem auch die betroffenen Mitarbeiterinnen
vor Kontakten mit dem Kläger geschützt gewesen wären,
existierte nicht.
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der seit über
30 Jahren beim beklagten Arbeitgeber beschäftigte Kläger
als Vorgesetzter eine Mitarbeiterin jahrelang dadurch sexuell
belästigt hatte, dass er sich unnötig an diese herandrängelte
mit Bemerkungen wie: Stell dich nicht so an! oder
Na, was ist mit uns? Die Mitarbeiterin bekundete
ihre Ablehnung zwar nicht durch Worte, entzog sich den Annäherungen
aber immer deutlich, indem sie sich aus den Armen des Klägers
herausdrehte oder mit dem Stuhl ein Stück wegrückte.
Einer anderen Mitarbeiterin legte der Kläger pornographische
Fotos vor mit der Bemerkung, dass er solche Photos auch von
ihr machen könne. Auf die Zurückweisung der Mitarbeiterin
hin schwieg der Kläger nicht etwa sondern erwiderte noch,
dass ja keiner die Fotos sehen würde.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
Der Arbeitnehmer hat hiergegen Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht
eingelegt.
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Nr. 1/07
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