Arbeitnehmer haftet nicht für Arbeitsplatzverlust
des Kollegen
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom
30.01.2007 2 Sa 399/06 -
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Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt,
kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz
wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Dies hat
das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2
Sa 399/06) entschieden und dementsprechend die Berufung
gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts
Elmhorn (Az.: 2 Ca 374 d/06) zurückgewiesen.
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Der beklagte ehemalige Kollege hatte schriftlich erklärt,
dass sich der Kläger ehrverletzend über seine Vorgesetzte
geäußert habe. Dies nahm die ehemalige Arbeitgeberin
zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Hiergegen
erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In der streitigen
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien
einen Vergleich. Dementsprechend endete das Arbeitsverhältnis
aus betrieblichen Gründen fristgerecht und die Arbeitgeberin
zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe eines
halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr (die
sogenannte Regelabfindung). Im Anschluss daran
verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Kollegen,
dass dieser ihm den durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
künftig entstehenden Schaden ersetze. Dessen Falschinformation
über den Kläger habe das Vertrauensverhältnis
zum Arbeitgeber zerstört. Mit dem Vergleichsschluss sei
der Kläger nur seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen.
Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers
nicht, obwohl es erkennbar am Wahrheitsgehalt der schriftlichen
Äußerung des Beklagten zweifelte. Das Gericht hatte
bereits Bedenken, ob die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen
überhaupt eine fristlose oder ordentliche Kündigung
seitens der Arbeitgeberin gerechtfertigt hätten. Weiter
seien die Äußerungen allenfalls Anlass und nicht
Ursache für die Kündigung gewesen. Schließlich
habe es für den begehrten Schadensersatz am Kausalzusammenhang
gefehlt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnis sei durch
Vergleich besiegelt worden. Dies habe der Kläger und
nicht der beklagte ehemalige Kollege zu verantworten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Nr. 3/07
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