Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften
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BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 -
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Die Parteien streiten um die Höhe der vom Pensionssicherungsverein
(PSV) zu zahlenden Betriebsrente. Die Klägerin war von
1968 bis 1992 bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt.
1971 hatte diese im Wege der Gesamtzusage eine Betriebsrente
in Höhe von 0,8 % des effektiven Arbeitsentgelts für
jedes rentenfähige Dienstjahr bis zu einer Höchstgrenze
von 20 % zugesagt. Mit einem an alle Arbeitnehmer gerichteten
Schreiben trug die Arbeitgeberin "auf Grund einer wirtschaftlichen
Analyse ... nach eingehender Information des Betriebsrats
und der zuständigen Gewerkschaft" den Arbeitnehmern
Änderungen der Versorgungszusage an. Rentenfähig
sollte nicht mehr das effektive Arbeitsentgelt, sondern nur
noch das tarifliche Arbeitsentgelt sein; der Steigerungssatz
sollte auf 0,4 % pro Dienstjahr und die Höchstgrenze
auf 10 % herabgesetzt werden. Damit erklärte sich die
Klägerin am 12. November 1981 schriftlich einverstanden.
Am 31. August 1992 ging die Arbeitgeberin in Konkurs. Der
PSV stellte der Klägerin einen Anwartschaftsausweis aus,
in dem die Höhe der Betriebsrente mit 244,30 DM angegeben
wurde. Aus der beigefügten Berechnung ergab sich, daß
der PSV einen Höchstsatz von 10 % zugrunde legte. Erstmals
mit Schreiben vom 12. Mai 2000 machte die Klägerin gegenüber
dem PSV geltend, ihre Betriebsrente berechne sich nach der
ursprünglichen Zusage. Ihr in 1981 erklärter Verzicht
sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht beteiligt worden
sei. Der PSV hat ua. eingewandt, der Betriebsrat sei seinerzeit
einverstanden gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben;
das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
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Die Revision führte zur Zurückverweisung. Der Teilverzicht
der Klägerin verstößt nicht gegen § 3
BetrAVG. Diese Bestimmung verbietet Abfindungen unverfallbarer
Versorgungsanwartschaften und Verzicht und Teilverzicht darauf
nur "im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses",
also im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden. Die Klägerin
war aber nach ihrem Teilverzicht noch viele Jahre bei der
Arbeitgeberin beschäftigt. Der Anspruch der Klägerin
ist auch nicht verwirkt. Das Landesarbeitsgericht hat festzustellen,
ob der Teilverzicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats
unwirksam ist. Auf Grund der besonderen Umstände des
Einzelfalls hat die Klägerin zu beweisen, daß der
Betriebsrat nicht zugestimmt hat: Die Beweismöglichkeiten
des PSV sind deutlich schlechter als die der 1992 in Konkurs
gegangenen Arbeitgeberin; die Klägerin hatte nicht nur
gegenüber ihrer Arbeitgeberin 1981 schriftlich auf einen
Teil ihrer Anwartschaft verzichtet, sondern sich auch gegenüber
dem PSV nach Zugang des Anwartschaftsausweises 1993 lange
Zeit nicht auf die Unwirksamkeit ihres Verzichts berufen.
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2001 -
11 Sa 420/01 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 3/07
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