"Kündigungsschutz" im Kleinbetrieb
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BAG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 672/01 -
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Der Kläger war im Elektrofachhandel der Beklagten seit
1997 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Seine Vergütung
betrug zuletzt 5.500,00 DM brutto zuzüglich 500,00 DM
Fahrkostenpauschale. Die Beklagte beschäftigt neben dem
1945 geborenen Kläger nur noch drei Mitarbeiter, die
Ende 1999/Anfang 2000 eingestellt wurden, deutlich jünger
als der Kläger sind und erheblich weniger verdienen.
Einer der Mitarbeiter ist als Lagerarbeiter, einer als Auslieferungsfahrer
und einer als Monteur und Verkäufer beschäftigt.
Am 30. Juni 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 31. Juli 2000 und führte betriebliche Gründe
an. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung
verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte ihre
Entscheidung, ihm und nicht einem der anderen Arbeitnehmer
zu kündigen, ohne das gebotene Mindestmaß an sozialer
Rücksichtnahme getroffen habe. Die Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen.
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Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Nach §
23 Abs. 1 Satz 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für
Betriebe, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung der
Beklagten bedurfte deshalb zu ihrer Wirksamkeit keines Grundes
im Sinne des § 1 KSchG. Die Kündigung gegenüber
dem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach § 242
BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein. Stützt sich der
Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände
und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in
Betracht, so ist die Kündigung rechtsmißbräuchlich
und deshalb nach § 242 BGB unwirksam, wenn schon auf
den ersten Blick erkennbar ist, daß der Arbeitgeber
ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer
kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare,
nicht gekündigte Arbeitnehmer ist (Senat 21. Februar
2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92). Nach diesem Maßstab
war die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung
schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die im Betrieb verbliebenen
Arbeitnehmer jedenfalls zum Teil andere Tätigkeiten als
der Kläger ausübten und deshalb nicht mit ihm vergleichbar
waren. Auf das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe (Personalkosten)
kam es danach nicht mehr an.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21. August
2001 - 13 Sa 433/01 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 7/07
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