Befristung im Anschluss an eine Ausbildung


Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 10.10.2007 – 7 AZR 795/06 -


Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 I 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 I 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 1 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden.


Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürokommunikationskauffrau einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag

Hinweis:
Befristungen sind häufig unwirksam oder aus anderen Gründen angreifbar. Wie bei einer Kündigung gibt es auch bei der Befristung unzählige Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. Welche Strategien bringen Ihren Arbeitgeber dazu, entweder das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortzusetzen oder Ihnen eine Abfindung zu zahlen?

ab. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 26. 1. 2005 und durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 09.12.2004 bis zum 23.07.2005 verlängert.

Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 23. 7. 2005 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des BAG – anders als in den Vorinstanzen – Erfolg. Die in dem Änderungsvertrag vom 09.12.2004 vereinbarte Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Befristung kann nicht auf § 14 I 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden, da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hat.

Pressemitteilung des BAG Nr. 71/07


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 27.05.2014