Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
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BAG, Urteil vom 10.10.2007 7 AZR 795/06 -
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Die Befristung
eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 I 1
TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes.
Nach § 14 I 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher
Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers
in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem
Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge
können nicht auf den in § 14 1 2 Nr. 2 TzBfG
normierten Sachgrund gestützt werden.
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Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung
der Klägerin zur Bürokommunikationskauffrau einen
bis zum 23.07.2004 befristeten
Arbeitsvertrag
ab. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst
bis zum 26. 1. 2005 und durch einen weiteren Änderungsvertrag
vom 09.12.2004 bis zum 23.07.2005 verlängert.
Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
Grund der Befristung zum 23. 7. 2005 gerichtete Klage hatte
vor dem Siebten Senat des BAG anders als in den Vorinstanzen
Erfolg. Die in dem Änderungsvertrag vom 09.12.2004
vereinbarte Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden
Sachgrunds unwirksam. Die Befristung kann nicht auf §
14 I 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden, da sie nicht in dem
ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin
nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hat.
Pressemitteilung des BAG Nr. 71/07
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