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Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld - Insolvenz - Masseverbindlichkeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.6.2005 - 9 AZR 295/04 -

Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitgeber bedarf der unwiderruflichen Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Wenn, wie im Streitfalle, der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs und die Zahl der Urlaubstage nicht festlegt, sondern den Arbeitnehmer lediglich “unter Anrechnung” auf den Resturlaub vorbehaltlos freistellt, kann der Arbeitnehmer daraus regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des vorbehaltlos gewährten Freistellungszeitraumes festzulegen (BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 -). Dies gilt vor allem dann, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer ausdrücklich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellt. Damit ist für diesen ohne weiteres erkennbar, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr damit rechnen muss, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden.

Wie sich aus dem Vorbringen der Parteien und der Klage auf Zahlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld ergibt, haben beide Parteien die Freistellungserklärung des Beklagten im Schreiben vom 2. Mai 2002 auch in diesem Sinne verstanden. Nach zeitlichem Ablauf der auch vom Kläger akzeptierten “Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub” ist die Erfüllungswirkung eingetreten und der Urlaubsanspruch des Klägers somit nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen (BAG 15. Juni 2004 - 9 AZR 431/03 - AP InsO § 209 Nr. 4 = EzA InsO § 209 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; so schon Senat 9. Juni 1998 - 9 AZR 43/97 - BAGE 89, 91). Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte ausdrücklich erklärt hatte, der Kläger werde “ohne Fortzahlung” der Bezüge “von der Erbringung der Arbeitsleistung” freigestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch ein Anspruch, von den vertraglichen Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Entgelts berührt wird (BAG 8. März 1984 - 6 AZR 600/82 - BAGE 45, 184, 187; Senat 9. Juni 1998 - 9 AZR 43/97 - BAGE 89, 91, 92) . Die Entgeltfortzahlung während des Erholungsurlaubs ist weder Inhalt der Pflicht zur Urlaubserteilung noch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erfüllung des urlaubsrechtlichen Freistellungsanspruchs (BAG 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - BAGE 54, 59; Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71, 75) . Die Erklärung des Beklagten, er werde dem Kläger keine Vergütung während seiner Freistellung zahlen, bewirkt lediglich, dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsvergütung der Schuldnerverzug eintritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach § 11 Abs. 2 BUrlG oder nach entsprechenden tariflichen Bestimmungen das Urlaubsentgelt bereits vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden muss (BAG 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 - BAGE 44, 278; 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - BAGE 54, 59). Gleiches muss auch dann gelten, wenn - wie im Streitfalle - nach § 17 Nr. 7 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden MTV das Urlaubsentgelt nur auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen ist und es der MTV ansonsten in Abweichung von § 11 Abs. 2 BUrlG zulässigerweise (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) bei der Fälligkeitsregelung des § 614 BGB belässt.

Ein Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird und daraufhin nicht mehr arbeitet, erbringt keine Gegenleistung aus seinem Arbeitsverhältnis. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er für die Zeiten seiner Nichtbeschäftigung den Anspruch auf seine Arbeitsvergütung behält. Soweit sich diese Freistellung als Gewährung von Erholungsurlaub darstellt, ist sie Erfüllung des Anspruchs des Klägers gegenüber dem Arbeitgeber, ihn von seinen vertraglichen Arbeitspflichten zu befreien, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Mit dieser vom Kläger akzeptierten Freistellung unter Anrechnung auf den Resturlaub hat der Beklagte diesen (Urlaubs-)Freistellungsanspruch des Klägers erfüllt, § 362 BGB. Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs stellt keine “Gegenleistung” des Klägers dar, welche der Beklagte iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO “in Anspruch genommen hat” (BAG 15. Juni 2004 - 9 AZR 431/03 - AP InsO § 209 Nr. 4 = EzA InsO § 209 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).


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