Verzicht auf Kündigungsschutzklage
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BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 -
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Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene
Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an
eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in
einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen
Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen; ohne
Gegenleistung benachteiligt ein solcher formularmäßiger
Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.
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Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen
Sch. als Verkäuferin/Kassiererin in Teilzeit angestellt.
Ihre monatliche Bruttovergütung betrug 456,00 Euro. Am
16. April 2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen
der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren.
Nachdem eine mehrstündige Befragung der drei Mitarbeiterinnen,
die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz
hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte
die Beklagte allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegenüber
der Klägerin wurde die Kündigung auf einem Formular
ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung
heißt:
Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt.
Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.
Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet
und von der Beklagten gegengezeichnet.
Die Klägerin hat bestritten, für das Verschwinden
der Tageseinnahmen verantwortlich zu sein. Die Beklagte hat
die Auffassung vertreten, der Klageverzicht sei wirksam. Ihr
sei außerdem nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen,
von denen eine die Gelder entwendet haben müsse, weiter
zusammen zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die
Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der Klageverzicht
war nach § 307 BGB unwirksam. Für eine Kündigung
wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin
lagen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts keine hinreichenden Gründe iSv.
§ 626 BGB vor.
Vorinstanz: Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli
2006 -2 Sa 123/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 64/07
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