Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Klagefrist
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BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 -
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Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten
Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft,
ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung
des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen,
so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung
bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.
Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen
die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1
KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde
(hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (Bestätigung
von BAG Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 487/02 - BAGE
107, 50 zur Insolvenzverwalterkündigung [§
113 Abs. 2 Satz 2 InsO aF]).
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Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in
einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm
und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben
vom 13. Juni 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes
eingeholt zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob
das Kündigungsschreiben dem Kläger noch am 29. Juni
2005 oder später zugegangen ist.
Mit seiner am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage
wendet sich der Kläger vor allem unter Berufung auf das
Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX gegen die Kündigung
vom 13. Juni 2005 und eine weitere, nunmehr nach Einholung
der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung
vom 31. Oktober 2005. Er macht geltend, der Lauf der dreiwöchigen
Klagefrist habe nicht begonnen, da ihm eine Entscheidung des
Integrationsamtes über die Kündigung vom 13. Juni
2005 nicht bekannt gegeben worden sei. Abgesehen davon sei
ihm die Kündigung, da er gem. § 1896 f. BGB unter
Betreuung stehe, wirksam erst nach dem 30. Juni 2005 durch
Aushändigung des Kündigungsschreibens an seine Betreuerin
zugegangen.
Das Arbeitsgericht hat dem gegen die Kündigung vom 13.
Juni 2005 gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben, den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember
2005 (Beendigung durch die Kündigung vom 31. Oktober
2005) festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Dem ist der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Auch wenn, was mangels hinreichender
Tatsachenfeststellungen nicht abschließend geklärt
werden konnte, die Kündigung vom 13. Juni 2005 dem Kläger
schon am 29. Juni 2005 zugegangen sein sollte, war die Klageerhebung
am 21. Juli 2005 nach § 4 Satz 4 KSchG rechtzeitig. Eine
Entscheidung des Integrationsamtes über diese Kündigung
war nicht getroffen und konnte deshalb dem Kläger bis
zur Klageerhebung auch nicht bekannt gegeben werden. Der Lauf
der dreiwöchigen Klagefrist hatte deshalb am 21. Juli
2005 noch nicht begonnen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22. Juni
2006 - 18 Sa 385/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 12/08
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